Pekarek: „Beitragsanpassungen sind in der Privaten Krankenversicherung notwendig und gesetzlich verpflichtend“

Wiltrud Pekarek. Quelle: Alte Leipziger-Hallesche

Die Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) sorgen immer wieder für juristischen Streit bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH). Für Wiltrud Pekarek seien diese jedoch „notwendig und gesetzlich verpflichtend“.

„Beitragsanpassungen sind in der Privaten Krankenversicherung zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Leistungen und Beiträgen über die gesamte Vertragslaufzeit notwendig und gesetzlich verpflichtend. Rückabgewickelte Prämienerhöhungen haben mittel- bis langfristig gravierend negative Folgen sowohl für die Versichertenkollektive als auch für den einzelnen Versicherten“, betont die Vorsitzende des Ausschusses Krankenversicherung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV).

„Aus der Überschussbeteiligung werden beispielsweise Beitragserhöhungen insbesondere bei älteren Versicherten teilweise begrenzt. Dieser gesellschaftsrelevante Aspekt kommt leider in den öffentlichen und primär juristisch geprägten Diskussionen viel zu kurz.“

Wiltrud Pekarek, Vorsitzende des Ausschusses Krankenversicherung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV)

„Ohne Beitragsanpassungen zahlen die Kund*innen zwar über einen gewissen Zeitraum weniger Prämien, gleichzeitig steigen aber die Ausgaben beispielsweise infolge der medizinischen Inflation unaufhaltsam“, ergänzt der Vorstand der Alte Leipziger-Hallesche. Zudem könnten durch die juristisch erzwungene Prämienreduzierung weniger Altersrückstellungen aufgebaut werden.

„Somit wird die vermeintliche Ersparnis schnell zum Bumerang und die doppelte Lücke muss durch überproportional hohe Beitragssteigerungen mit der nächsten rechtswirksamen Prämienanpassung geschlossen werden“, ergänzt Pekarek.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • So wäre es nach den Bedingungen sowie versicherungsmathematisch auch korrekt: Bei der nächsten wirksamen Beitragsanpassung zahlt der Versicherungsnehmer (VN) wie auch vereinbart den aktuellen Neuzugangsbeitrag zu seinem erreichten Alter, und davon wird ein Nachlass entsprechend der erreichten Alterungsrückstellung zur Berücksichtigung seines früheren Eintrittsalters abgezogen.

    Dieser Nachlass ist natürlich kleiner, wenn Anpassungen zwischenzeitlich unwirksam waren und daher weniger Alterungsrückstellung vorhanden ist. Der VN zahlt dann später also noch mehr, als wenn alle Beitragsanpassungen zuvor wirksam gewesen wären.

    Zwischen dieser Erkenntnis und dem Schritt, sie auch umzusetzen, liegt aber das Hindernis, dass sich Versicherer und Aktuare auch dazu folgerichtig überwinden müssten. Und da scheint wohl fast alle der Mut zu verlassen, so dass es eine leere „Drohung“ bleibt. Denn die Praxis ist statt dessen, dass die Beitragsreduktion infolge der Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung bei jeder weiteren wirksamen Beitragsanpassung schlicht weiter fortgeschrieben wird, so dass es dauerhaft bei der Reduktion bleibt.

    Hier wird also die geladene Waffe vorgehalten, aber wenn es darum geht, auch abzudrücken, fehlt es an der dazu nötigen Konsequenz. Oder muss man zuvor noch viele weitere derartige Beiträge bringen, bevor Aktuare dadurch sich den Mut zugesprochen haben, auch zur Umsetzung zu schreiten? Vielleicht aber sind es auch ängstlichere Hausjuristen, die sich daran nicht heranwagen!

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