Axa gegen Verbraucherschützer: Gerichtstermin steht fest

Hauptverwaltung der Axa in Deutschland. Quelle: Axa Deutschland

Im April 2020 hat die Verbraucherzentrale Hamburg beim Landgericht Köln Klage gegen die Axa Lebensversicherung AG eingereicht. Es geht um die „Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr“ und die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Unfallversicherung handelt, die einseitig von Axa gekündigt werden kann. Für die Verbraucherschützer sei es vielmehr eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. In sechs Wochen kommt es zum Prozess.

Am 5. November werden sich beide Parteien erstmals vor dem Landgericht Köln treffen. Den Termin nannte Sandra Klug, Abteilungsleiterin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, auf Anfrage von boerse-online.de, dem Nachrichtenportal des Finanzen Verlags.

2018 war bekannt geworden, dass Axa knapp 18.000 Verträge der „Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr“ kündigen wollte. Der „erhebliche medizinische Fortschritt“ habe die Kosten erhöht, lautete die Begründung des Versicherer. Die Axa wollte nur dann auf eine Kündigung verzichten, wenn der Versicherungsnehmer 2017 mindestens 58 Jahre alt war, bereits eine Rente erhält oder in eine sogenannte Existenzschutzversicherung wechselt. Diese Police sei eine „bezahlbare Alternative“ zur Unfall-Kombirente und beinhalte „in wesentlichen Aspekten“ höhere Leistungen, erklärte der Versicherer. 2019 teilte die Gesellschaft mit, dass die „Mehrheit“ der betroffenen Kunden in die Existenzschutzversicherung gewechselt sei. Allen anderen sei gekündigt worden, eine konkrete Zahl nannte sie damals nicht.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte daraufhin angekündigt, dagegen klagen zu wollen. Zwar gebe es noch keinen konkreten Zeitpunkt, aber “wir arbeiten daran”, wird VZ-Abteilungsleiterin Kerstin Becker-Eiselen im September 2019 zitiert. Eine geforderte Unterlassungserklärung habe die Axa nicht unterzeichnet. “Unser Vorgehen entspricht geltendem Recht“, so eine Unternehmenssprecherin weiter.

Die Axa gab sich damals gelassen: “Wir haben keine Veranlassung gesehen, die Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale Hamburg zu unterzeichnen. Dies haben wir der VZHH schriftlich mitgeteilt und ausführlich begründet. Allein die Einreichung einer Abmahnung ist in keiner Weise ein Beleg für die Rechtmäßigkeit der dort erhobenen Vorwürfe. Unsere rechtliche Auffassung zu diesem Thema ist eindeutig: Unser Vorgehen entspricht geltendem Recht. Das beidseitige Kündigungsrecht ist vertraglich klar geregelt und gesetzlich verankert. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus den AUB Ziffer 10.2 und allgemein für Versicherungsverträge aus § 11 VVG. Eine Klage liegt uns bislang auch nicht vor.“

Beide Seiten können am 5. November ihre Argumente im Gerichtsprozess vortragen.

Autor: VW-Redaktion

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