Verbraucherschützer über den Fall Element: „Wir erwarten mehr Verbraucherschutz in solchen Bankrottfällen“

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Der Fall Element sorgt auf Kundenseite für erhitzte Gemüter. „Besonders ärgerlich ist die Situation für Versicherte, die erst zum Jahreswechsel die teils üppigen Jahresprämien für Versicherungsverträge gezahlt haben“, berichtet der Bund der Versicherten in einem aktuellen Statement und beruft sich auf Fälle aus der Wohngebäudeversicherung. Die Verbraucherschützer raten von Lastschriftrückgaben ab.
Im November noch erhielten Element-Versicherte ihre Beitragsrechnung für das Jahr 2025 bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr (z.B. für die Wohngebäudeversicherung). Rund zwei Monate später steckt der White-Label-Anbieter mit Bafin-Lizenz im vorläufigen Insolvenzverfahren. Zu den Kooperationspartnern von Element gehören etwa Auto Protect, Asspario, die Bayerische, Direkt-AS, Friday, Hepster, Manufaktur Augsburg/Dema, Panda, Schutzgarant und VW Financial Services.
Bereits gezahlte Prämien könnten verloren gehen und bestehende Verträge drohen ihren Wert zu verlieren, berichtet der Bund der Versicherten. Die Verbraucherschützer warnen davor, Lastschriften einfach zurückzugeben und fordern für die Zukunft eine frühzeitigere Information der Versicherten in solchen Fällen. „Der von der Versicherungsaufsicht gestellte Antrag auf Insolvenzeröffnung ist der letzte Schritt einer ganzen Reihe von aufsichtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Krise eines Versicherungsunternehmens. Das bedeutet eigentlich, dass mit dem Insolvenzantrag der Zug in Richtung Pleite längst abgefahren ist“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke.
Besonders problematisch sei die Situation für Kunden, die erst zum Jahreswechsel hohe Jahresprämien für Produkte wie Wohngebäude- oder Haftpflichtversicherungen gezahlt haben. Diese Verträge hatten sich automatisch verlängert und die Beiträge wurden per Lastschrift eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt war der Insolvenzantrag, den die Bafin am 23. Dezember 2024 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingereicht hatte, den Betroffenen noch nicht bekannt.
„Viele Versicherte fragen uns jetzt, ob sie die Zahlungen nicht rückgängig machen können. Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber keine gute Strategie“, sagt BdV-Chefökonom Constantin Papaspyratos. Zwar können SEPA-Basislastschriften innerhalb von acht Wochen nach der Belastung widerrufen und zurückgebucht werden. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag dem Girokonto wieder gutgeschrieben. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Abbuchung unrechtmäßig erfolgte – etwa, wenn der Kontoinhaber die Zahlung nicht autorisiert hat. Bei vertragsgemäß eingezogenen Prämienzahlungen treffe diese Voraussetzung nicht zu.
Ein beantragtes Insolvenzverfahren wie im Element-Fall berechtigt nicht zur Rückbuchung der Lastschrift. „Tatsächlich erscheint es widersinnig, für einen Versicherungsvertrag zu zahlen, wenn im Schadenfall keine vollständige Regulierung sichergestellt ist. Dennoch handeln Versicherungsnehmer vertragswidrig, wenn Sie die vereinbarte Versicherungsprämie nicht bezahlen“, erläutert Papaspyratos.
Gemäß den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind Versicherungsnehmer verpflichtet, ihre Prämien zu zahlen. Wird eine Lastschrift dennoch zurückgebucht, kann der Insolvenzverwalter die ausstehende Prämie auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem könnten auch Kreditinstitute, die im Lastschriftverfahren die eingezogenen Beträge weitergeleitet haben und durch die Rückbuchung Verluste erleiden, entsprechende Rückforderungsansprüche geltend machen.
„Wir erwarten mehr Verbraucherschutz in solchen Bankrottfällen“, erklärt Rehmke. „Die Bafin ist in ihrem Handeln auch den kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Betroffene Versicherte müssen so rechtzeitig über die Situation informiert werden, dass sie noch reagieren und die Versicherungsverträge aus wichtigem Grund unverzüglich beenden und sich kostenschonend anderweitigen Versicherungsschutz besorgen können.“
Autor: VW-Redaktion