Wie sich die Coronakrise auf die Regulierung von Personenschäden auswirkt

Quelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die rasche Ausbreitung des Coronavirus (COVID 19) hat zu gravierenden gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen geführt. Es ist kaum möglich, die Bearbeitung von Personenschäden, Entschädigungen in Haftpflichtfällen oder berechtigte Ansprüche in der privaten Unfallversicherung bis nach Abklingen der Epidemie auszusetzen – zumal zurzeit nicht abzusehen ist, wann der Normalzustand wiederhergestellt sein wird.

Die Betroffenen haben einen Anspruch auf eine zügige Bearbeitung und ggf. Entschädigung. Eine begrenzte zeitliche Verzögerung dürfte auf Verständnis stoßen. Können die Schadenfälle über einen längeren Zeitraum nicht abgeschlossen oder zumindest teilweise reguliert werden, so wird sich ein Bearbeitungsstau entwickeln, der die Mitarbeiter in Versicherungen auch nach Ende der Coronakrise stark belasten dürfte.

Sind persönliche medizinische Begutachtungen während der Coronaepidemie vertretbar?

Die medizinische Begutachtung ist mit einem längeren engen persönlichen Kontakt mit dem ärztlichen Sachverständigen verbunden. Proband, Arzt oder medizinisches Assistenzpersonal können Überträger des Coronavirus sein. Unter der Prämisse, persönliche Kontakte möglichst zu minimieren, ist die medizinische Begutachtung als ein potenzielles Risiko anzusehen.

Bis Mitte März 2020 wurden Untersuchungen nach Auskunft der Bayrischen Ärztekammer noch als möglich erachtet. Um älteren und gefährdeten Personen keiner erhöhten Gefährdung durch Anreise und Untersuchungen zu auszusetzen, kann es trotzdem sinnvoll sein, Versicherten eine medizinische Begutachtung mit körperlicher Untersuchung zu ersparen. Sobald ein Ausgehstopp verfügt wird, fallen auch die medizinischen Begutachtungen darunter. Untersuchungen aus versicherungsmedizinischen Gründen müssen danach vollständig entfallen.

Alternativen zur persönlichen Untersuchung: Neutrale Begutachtung nach Aktenlage

Durch ein längerfristiges Aussetzen von medizinischen Begutachtungen werden Versicherungen in Zukunft mit einem „Arbeitsstau“ an ungeregelten Fällen konfrontiert. Da die Ansprüche ohne eine medizinische Bewertung nicht befriedigt werden können, besteht die Gefahr, dass das Verhältnis von Versicherten und Versicherung belastet werden. Eine verzögerte Bearbeitung von Haftpflichtfällen wirkt sich im Prozess zudem gegen den beklagten Versicherer aus.

Häufig reichen medizinische Befunde und Untersuchungsergebnisse aus, um bleibende Unfallfolgen und funktionelle Beeinträchtigungen so zu bewerten, dass der Invaliditätsgrad in der Privaten Unfallversicherung oder das Schmerzensgeld, die berufsbezogene Minderung der Erwerbsfähigkeit (individuelle MdE) und der Haushaltsführungsschaden in der Haftpflichtversicherung  auch ohne eine körperliche Untersuchung bemessen werden können.

Wann ist eine Begutachtung nach Aktenlage möglich?

Voraussetzung für die aktenmäßige Begutachtung ist die Zustimmung des Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreters. Allerdings kommen für eine aktenmäßige Begutachtung nicht alle Fälle in Betracht. Das Verletzungsausmaß sollte bekannt und unstrittig sein. Verletzungen mit Kompilationen oder in Zweifelsfällen eignen sich nicht für eine Bewertung aufgrund schriftlicher Dokumente und der Auswertung von bildtechnischen Befunden. In diesen Fällen bedarf es in jedem Fall einer persönlichen ärztlichen Untersuchung.

Welche schriftlichen Dokumente werden für eine Begutachtung nach Aktenlage benötigt?

Bei jeder Verletzung werden ärztliche Befunde erhoben und schriftlich fixiert. Die Erstbefunde des Krankenhauses, des Hausarztes oder des Spezialisten geben Auskunft über die Schwere der Verletzung und ihre Prognose. Die Berufsordnung verpflichtet jeden Arzt, „über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen“.

Der Versicherte sollte gebeten werden diejenigen Originalbefunde einzureichen, die Auskunft über die Primärverletzung, die Behandlung, den weiteren Verlauf und den gesundheitlichen Zustand geben. Hierzu gehören Entlassungsberichte aus stationären Behandlungen, einschließlich von Rehabilitationsaufenthalten. Demgegenüber haben Atteste nur einen untergeordneten Wert. Hilfreich sind zudem Kopien der elektronischen Behandlungsdokumentation des Haus- oder Facharztes im Hinblick auf die Verletzungsfolgen.

Was zeichnet ein Gutachten nach Aktenlage aus

Das Gutachten sollte durch einen Facharzt individuell – in einer sachlichen und für einen medizinischen Laien verständlichen Sprache – abgefasst werden. Die Vorgeschichte nach Aktenlage wird im Einzelnen dokumentiert. Im Anschluss wird der Verletzungs- und Krankheitsverlauf individuell dargestellt. Hieraus ergibt sich die Diagnose mit der Beschreibung der funktionellen Auswirkungen.

Abschließend wird der individuelle Fall mit dem durchschnittlichen Verlauf einer analogen Verletzung verglichen. Hierfür liegen in der wissenschaftlichen Referenzliteratur belastbare Ergebnisse vor. Am Ende wird die verbliebene dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht festgestellt und der Invaliditätsgrad, die individuelle MdE und der Haushaltsführungsschaden ermittelt.

Grenzen der Aussagekraft – Empfehlung einer Nachuntersuchung

Sofern keine abschließende Beurteilung nach Aktenlage möglich ist, wird ein verbleibender Mindestinvaliditätsgrad (bzw. individuelle MdE, Haushaltsführungsschaden) ausgewiesen und der Zeitpunkt einer abschließenden Begutachtung vorgeschlagen. Die Grundlage der Invaliditätsbemessung wird ausführlich unter Bezugnahme auf die derzeit maßgeblichen Richtlinien dargestellt.

Autor: Klaus-Dieter Thomann, Institut für Versicherungsmedizin, Frankfurt am Main, Berlin, Köln

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