Fondsverlust nicht bewiesen: Dieser Lebensversicherer muss Prämien komplett zurückzahlen

Eine Hausverwalterin kann wegen eines versäumten Versicherungsschutzes gekündigt werden. Quelle: Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

Mangelnde Beweise können teuer werden. Wenn ein LV-Unternehmen seine Verluste nicht belegt, kann es zur Rückzahlung der Prämien verpflichtet werden, wie ein Urteil des Landgerichts Ravensburg zeigt. Die Wertstandsmitteilungen des Unternehmens reichen als Beleg nicht aus.

Die Richter haben in einem Urteil vom 26.09.2019 die Liechtensteiner Vienna-Life Lebensversicherung zur vollständigen Rückzahlung der Versicherungsprämien gegenüber einem Kunden verurteilt. Die Versicherung war nicht in der Lage, die von ihr vorgetragenen Fondsverluste zu beweisen. Die sogenannte Entreicherung konnte demnach nicht angenommen werden, meldet anwalt.de.

Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hat die Klägerin vertreten und erläutert: „Es handelte sich um eine sogenannte fondsgebundene Lebensversicherungs-Police, bei der die Prämien der Anleger in Fondsanteile investiert werden sollten, die einen wechselnden Wert aufweisen. Die Vienna-Life AG hatte vorgetragen, aufgrund eingetretener Verluste zum Zeitpunkt des vom Gericht für wirksam erachteten Widerrufes unserer Mandantin nur die Vertriebs- und Verwaltungskosten zurückzahlen zu müssen, keinesfalls aber die gesamten Prämien ohne Berücksichtigung der Verluste. Allerdings gelang es der Vienna-Life nicht, diese konkreten Verluste zu belegen.“

Zu wenig Belege

Das Landgericht Ravensburg habe unter anderem bemängelt, dass die Versicherung sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert hat, ob aus den jeweiligen Fonds zum Beispiel Rückflüsse geflossen sind, die eingetretene Verluste gegebenenfalls verringern. Für den konkret eingetretenen Verlust hatte die Versicherung „überhaupt keinen Beweis angeboten“. Lediglich sogenannte Wertstandsmitteilungen, die allerdings von der Versicherung selbst angefertigt wurden, seien in den Prozess eingeführt worden.

„Es ist häufig zu beobachten, dass Versicherungen sich auf Entreicherung berufen, allerdings dann im Prozess die Entreicherung nicht konkret belegen können. Das Landgericht Ravensburg hat hier vorbildlich die Beweislastregeln der ZPO angewandt, sodass unsere Mandantin die erste Instanz für sich entscheiden konnte. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.