Verbraucherzentrale NRW zwingt Arag zur Bedingungsanpassung
Hat die Arag Versicherungsnehmer mit einer Rechtsschutzklausel unangemessen benachteiligt? Ja, sagt die Verbraucherzentrale NRW (VZ-NRW) und verweist auf ein aktuelles BGH-Urteil. Die Arag ist überrascht über diese Interpretation. Der BGH habe „keine Anhaltspunkte“ bezüglich der „Intransparenz der beanstandeten Klausel“ gefunden. Die nötigen Änderungen seien „geringfügig“.
Ein Urteil, zwei komplett gegensätzliche Interpretationen. Mit Erfolg wurde ein Klauselteil in den Allgemeinen Bedingungen der Arag-Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) angegriffen, rühmt sich die VZ. In der strittigen Versicherungsbedingung werde bei der zeitlichen Bestimmung des Rechtsschutzfalles unter anderem darauf abgestellt, welche Argumente der Gegner vorträgt. Das sei nicht zulässig, denn dadurch bestehe die Gefahr einer „uferlosen Rückverlagerung“ der Bestimmung des Rechtsschutzfalles aufgrund von Aussagen des Gegners.
Der BGH habe bestätigt, dass der Bestandteil der Klauseln, auf den die Versicherung eine solche Ablehnung begründen könnte, nicht wirksam sei. Damit folgte das Gericht der „Argumentation der Verbraucherschützer“. Der Versicherte habe nach dem Prinzip des „verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls“ einen Anspruch auf den Rechtsschutz durch die Versicherung.
„Der BGH hat im Sinne der Versicherten entschieden und stärkt damit die Verbraucherrechte“, erklärt Wolfgang Schuldzins, Vorstand der VZ-NRW. „Viele Versicherte können auf der Grundlage dieser Entscheidung bei gleich gelagerten Fällen auch nachträglich noch von der Arag oder anderen Rechtsschutzversicherungen die Rechtskosten für juristischen Beistand und Gerichtsverfahren erstattet bekommen.“
Die andere Seite
Bis zu dieser Stelle klingt es eindeutig, das Gericht hat eine kundenbenachteiligende Klausel gekippt, die die Verbraucherschützer beanstandet haben. Doch so einfach ist die Sachlage nicht.
Die monierte Darlehenswiderrufsklausel habe, „wie bereits in den Vorinstanzen“, auch der Überprüfung durch den BGH standgehalten, schreibt die Arag. Insbesondere fand der BGH „keine Anhaltspunkte“ für die seitens der Verbraucherzentrale gerügte Intransparenz der beanstandeten Klausel. „Wir waren bei der nun durch den BGH bestätigten Entscheidung des LG Düsseldorf nur zu einem kleinen Teil unterlegen.“
Von der VZ-NRW wäre die Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Versicherungsfalles „insgesamt beanstandet worden“. Nach der BGH-Entscheidung sind jedoch, wie bereits nach den Entscheidungen des LG und des OLG Düsseldorf, „lediglich drei Worte in unseren ARB zu streichen“.
Auch die Arag würde nicht bestreiten, dass drei Worte in Bedingungen einen großen Unterschied bewirken können, beispielsweise wenn es sich um „nicht“, „Schadensummenbegrenzung“ oder „Ausschluss“ handelt. Doch von diesem Kaliber ist nicht die Rede, es handle sich um einen „geringfügigen Änderungsbedarf“. In der betreffenden Klausel sind die drei Worte „und den Gegner“ zu streichen, dies „bestätigte der BGH“ in seiner Entscheidung.
Das Unternehmen orientiere sich am bekannten Auslegungsmodell des BGH und hat das Modell – „auch im Interesse unserer Kunden“ – in die ARB integriert. Die Auswirkungen sind laut Arag überschaubar. Der Versicherungskunde habe den Versicherer bei der Deckungsprüfung vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Erfüllt er diese Verpflichtung, wirkt sich die Streichung der drei Worte „im Ergebnis praktisch nicht aus“.
Zwei Sieger
Der Fall erinnert an einen Prozess zwischen Check24 und dem BVK, bei dem sich auch beide Parteien als Sieger sahen, nur um im Anschluss noch verbissener gegeneinander vorzugehen. Das ist bei Arag gegen VZ-NRW nicht zu erwarten, nach einer Entscheidung des BGH ist der juristische Weg am Ende. Ob das Urteil in Zukunft tatsächlich zu Nachforderungen von Kunden führen wird, ist derzeit nicht abzusehen.
Autor: Maximilian Volz