Verbraucherzentrale Hamburg mahnt Württembergische wegen Telefonklausel ab

Die Schadenmeldung auf das Telefon zu beschränken ist unzulässig. Bild von Free-Photos auf Pixabay.

Das hätte man wissen können: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Württembergische Versicherung AG wegen einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung abgemahnt. Der Versicherer hat die Art der Schadensmeldung unzulässig eingeschränkt.

Laut der abgemahnten Klausel dürfen Versicherte Schadensfälle ausschließlich telefonisch melden, was laut Verbraucherschützer unzulässig ist. Vertrieben wird die Versicherung von dem Tochter-Unternehmen Adam Riese.  Aus Sicht der Verbraucherschützer schränkt die abgemahnte Klausel die Beweisführung hinsichtlich der Schadensmeldung erheblich ein. „Ein Telefonat ließe sich nur durch eine Aufzeichnung oder durch einen Zeugen beweisen, sofern das Telefonat mit Lautsprecher geführt wird. Beide Szenarien sind im Alltag nicht praktikabel und ersteres kann sogar strafbar sein“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Diese Regelung benachteilige Kunden unangemessen, da ihnen die Möglichkeit genommen wird, die unverzügliche Meldung des Schadens – und damit die Anspruchsvoraussetzung – nachzuweisen.“

Versicherer muss liefern

Die Württembergische Versicherung AG hat eine „Unterlassungserklärung unterschrieben“. Das Unternehmen hat bis zum 30. Oktober 2021 Zeit, die abgemahnte Klausel aus ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu streichen.

Autor: VW-Redaktion