Insurtechs in der Höhle der Versicherungslöwen
Deutschlands digitale Versicherungsbranche wächst. Immer mehr Insurtechs können sich im Markt behaupten – auch gegenüber den „großen Playern“. Ob als Versicherungs-App für Verbraucher, in Form digitaler Rückversicherungslösungen oder als Insurance-as-a-Service-Plattform. Thomas Broichhausen und Frederik Winter blicken im exklusiven Beitrag auf die Strukturierung von Investments in Insurtechunternehmen.
Rund 130 Insurtechunternehmen mit den verschiedensten Geschäftsmodellen entlang der gesamten Wertschöpfungskette eines Versicherungsverhältnisses agieren derzeit auf dem deutschen Markt. Über 173 Millionen US-Dollar wurden 2018 in Deutschland in den digitalen Versicherungsmarkt investiert.
2019 verkündete allein das Insurtech-Start-up Wefox eine Finanzierunsrunde über 110 Millionen Euro. Auch viele etablierte Versicherungsunternehmen haben sich in den letzten Jahren vermehrt zu Investments im Bereich Insurtech entschieden (Corporate Venture Capital). So erhöhte im Herbst 2019 beispielsweise die Allianz X ihr Fondsvolumen auf eine Milliarde Euro, im Portfolio befindet sich bisher aus dem Insurtech-Sektor unter anderem der Berliner digitale Produktversicherer Simplesurance. Und Munich Re hat im Oktober 2019 bekannt gegeben, über ihre Start-up-Investment-Tochter Munich Re Ventures weitere 250 Millionen US-Dollar in das US-amerikanische Insurtech Next zu investieren.
Übersicht Vertragswerk: Ausgehend von dem „Normalfall“, also einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, setzt sich die Vertragsstruktur eines Investments in ein Insurtech typischerweise (basierend auf einem Term Sheet) aus den folgenden drei Elementen zusammen: Zunächst das Investment Agreement, in dem insbesondere die Höhe der Beteiligung und Investitionsbetrag, Gewährleistungen und Vollzugsbedingungen (wie im Falle eines Bafin-lizenzierten Insurtechs die erfolgreiche Durchführung eines Inhaberkontrollverfahrens) festgelegt sind. Im Shareholders‘ Agreement werden typischerweise Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte, Verwässerungsschutzmechanismen, Exit-Regelungen, Übertragungsbeschränkungen sowie Sonderrechte zugunsten einzelner Gesellschafter oder der Gründer vorgesehen. Geschäftsordnungen für Geschäftsführung/Vorstand sowie Aufsichtsrat oder Beirat sind dem Shareholders‘ Agreement als Anlagen beigefügt.
Timing vs. aufsichtsrechtliche Anforderungen: Angedeutet wurde bereits, dass im Bereich der regulierten Insurtechs ggfs. die erfolgreiche Durchführung eines Inhaberkontrollverfahrens als Vollzugsbedingung vorzusehen ist. Die Dauer und Komplexität eines solchen Prozesses sind bei der zeitlichen Taktung/Planung einer Transaktion von Beginn an zu berücksichtigen. In entsprechender Weise – und hierin liegt ein signifikanter Unterschied zu „herkömmlichen“ VC-Transaktionen – sind sämtliche sonstigen mit der Transaktion einhergehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen bzw. Verfahren (wie etwa im Zusammenhang mit Geschäftsleiterbestellungen, Satzungsänderungen etc.) zu berücksichtigen, d.h. sowohl auf der Zeitschiene in die Planung einzubeziehen als auch in der Transaktions-Dokumentation abzubilden.
Unternehmensbewertung und Human Capital: Die sonst gebräuchlichen Bewertungsverfahren sind im Bereich Insurtech wie auch bei sonstigen VC Investments kaum einsetzbar. Eine sichere Bewertung z.B. anhand zukünftigen Cash-Flows oder Ertragswerten ist schwierig durchführbar und mitunter kaum möglich. Als Bewertungskriterien lassen sich insofern (ggfs. zusätzlich) der Vergleich mit anderen Insurtech-Start-ups im Hinblick auf Entwicklungsstadium, Erfahrung und Person der Gründer oder Reife des Business Plans heranziehen. Insbesondere bei regulierten Insurtechs gewinnt der bei der Bafin einzureichende Geschäftsplan bzw. der Stand des Genehmigungsverfahrens auch in diesem Zusammenhang an Bedeutung. Anders als bei dem Kauf eines Unternehmens oder Anteilen an einem solchen, bei dem der Fokus des Investments regelmäßig auf dem Geschäftsmodell des angekauften Unternehmens liegt, gilt das Interesse der Venture-Capital-Investoren verstärkt dem Engagement und der Motivation der Gründer und/oder der Führungsmannschaft. Daher werden oftmals vertragliche Regelungen eingesetzt, um Anreize für eine möglichst lange Bindung der Gründer/Kernmitarbeiter an ihr eigenes Unternehmen zu setzen.
Was mit Blick auf Garantieren, Verwässerungschutz, Exit und Erlöspräferenzen sowie Compliance zu beachten ist, erfahren Sie im vollständigen Beitrag in der Februarausgabe des Magazins Versicherungswirtschaft.
Autoren: Dr. Thomas Broichhausen und Dr. Frederik Winter, beide Partner bei Linklaters LLP.