VersR BLOG von Theo Langheid: Schon wieder: Sex in the City!

Quelle: VersR

Mitte letzten Jahres mussten wir uns mit einem Hyundai Genesis beschäftigen, in dem sich eine Dame mit einem Papillomavirus angesteckt und dafür von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Geico 5,2 Mio. US-Dollar verlangt und auch erstinstanzlich zugesprochen bekommen hat (dem Vernehmen nach hatte das Urteil in der Berufungsinstanz keinen Bestand).

Während es dort um Sex in einem Fahrzeug ging, geht es jetzt um Sex auf einem Fahrzeug. Denn es ist schon wieder zu einem Vorfall mit geschlechtsvereinigendem Hintergrund gekommen, der die Gerichte beschäftigte. Dieses Mal nicht in Missouri, sondern in Köln. Nachweislich war ein Paar eines Nachts von einem unwiderstehlichen Drang nach körperlicher Zärtlichkeit überkommen worden und lebte diesen Drang, weil man sich gerade in einem Parkhaus befand, auf der Motorhaube eines dort geparkten Mercedes aus. Da die beiden wegen der Kürze der Aufnahmen durch die Überwachungskameras unerkannt entkommen konnten, nahm der Mercedes-Eigentümer den Pächter des Parkhauses (und mittelbar sicher auch seinen Haftpflichtversicherer) wegen einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Offenbar hatte sein Anwalt ein ganz eigenes Verständnis von dem, was man gemeinhin unter „Sicherung des Verkehrs“ versteht. In dem Urteil des LG Köln (Urteil vom 9. Januar 2023 – Az.: 21 O 302/22) heißt es insoweit: „Der Kläger behauptet, dass diese Schäden beim Verlassen des Wagens am 20. Juli 2021 um 18.00 Uhr nicht vorhanden waren und daher während der Parkzeit und durch die Handlungen der beiden Unbekannten entstanden seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Beklagten, bzw. ihrer Mitarbeiter, gewesen sei, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und derartige Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens sei zu erwarten gewesen, dass die Beklagte den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würde, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte.“

Dem ist das LG Köln nicht gefolgt. Es bestünde keine dauerhafte Überwachungspflicht, ohnehin sei „vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden.“ Der kausale Akt – vom Gericht als die „eigentliche Beschädigungshandlung“ bezeichnet – dürfe sich nach den Angaben in der Klageschrift „in zeitlich engen Grenzen gehalten haben“, nämlich in „lediglich neun Minuten“. In so kurzer Zeit bestünde weder eine Beobachtungs- noch eine Nacheile- noch eine Anzeigepflicht. Die späteren Angaben des Klägers, „das Geschehen um sein Auto herum (habe) mehrere Stunden angehalten“, wurden als verspätet zurückgewiesen. Schade. Man hätte gern Näheres erfahren.

Genaues weiß man aber in Bezug auf die Schäden in Höhe von beträchtlichen über 4.500 Euro, O-Ton LG Köln: „An der Beifahrertür des streitgegenständlichen Wagens sei der Lack an einer Stelle abgeplatzt, zudem befänden sich auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Eindellungen. Darüber hinaus sei auch der rechte Blinker des Pkw beschädigt und die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen.“

Es bedarf ja vielleicht keiner ausgeprägten Fantasie, sich die Lackkratzer an und die Dellen auf der Motorhaube und deren Kausalität vorzustellen. Die Beifahrertür mag man sich noch als im Rahmen des Vorspiels zu Schaden gekommen vorstellen. Aber der rechte Blinker und dann auch noch der Außenspiegel? Donnerwetter!

Wäre das Urteil anders ausgefallen, bedarf es keiner großen Vorstellungskraft, dass der Parkhausbetreiber und/oder sein Wächter beim nächsten Beobachtungsfall von den Liebenden wegen Voyeurismus auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden wären. Durch allzu intensive Beobachtung des Geschehens wäre zweifellos das, was man heute einen „safe space“ nennt, verletzt worden. Im Zusammenhang wird man auch an die Verletzung der Intimsphäre denken müssen. Oder doch nicht? In einem öffentlichen Parkhaus? Intim ja, aber Sphäre nein.

Wie dem auch sein: Wie das LG Köln eine Pflicht zur Beobachtung hat der Supreme Court in London jetzt ein Recht auf Beobachtung abgelehnt (FAZ vom 02.02.2023). Das Tate Modern Museum auf der Bankside im Südosten Londons hat einen Anbau mit einer Aussichtsplattform errichtet, von dem die Besucher ungehinderten Einblick in die gegenüberliegenden (sehr teuren) Wohnungen erhielten, die sich durch die architektonische Besonderheit riesiger, bodentiefer Fensterflächen auszeichnen. Die immerhin 600.000 Besucher der Plattform jährlich machten ungebremst Fotos und stellten sie vielfach auch in die sozialen Netzwerke. Spötter meinten, das sei sicher interessanter als das Betrachten der ausgestellten Werke.

Die ungehinderten Einblicke in die Schlafzimmer, Bäder und Ankleidezimmer seien inakzeptabel, die Bewohner, die den zudringlichen Beobachtern „every day of the week“ ausgesetzt waren, lebten schließlich nicht „in a zoo“. Proteste der Eigentümer gegen die Plattform waren vom Chef des Tate, Sir Nicholas Sarota, mit der Empfehlung zurückgewiesen worden, man solle doch lieber an die Anschaffung von Netzgardinen denken. Das hat jetzt der Supreme Court zurückgewiesen, nachdem die Klagen der Anwohner noch vom High und auch vom Court of Appeal abgewiesen worden waren. Jetzt muss der High Court über angemessenen Schadensersatz oder die Schließung der Plattform nachdenken. Manchmal siegt eben doch noch der gesunde Menschenverstand, in England „common sense“ genannt. Aber offenbar braucht man dazu zunehmend die Gerichte!

Autor: Theo Langheid

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