Australischer Kfz-Versicherer muss für „höchst unwahrscheinlichen“ Känguru-Unfall zahlen

Wildunfälle in Australien sind anscheinend keine Seltenheit. Quelle: Bild von Penny auf Pixabay

Wildunfälle mit Kängurus sind in Australien keine Seltenheit. Trotzdem kommt es in Down Under immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Kfz-Versicherern und Versicherten. In einem aktuellen Fall witterte Suncorp nun einen Versicherungsbetrug mit einem „höchst unwahrscheinlichen“ Unfall mit einem solchen Beuteltier.

Wie das Online-Portal Insurance News Australia berichtet, meldete eine Autofahrerin im September 2021 ihrer Kasko-Versicherung einen Unfall mit einem Känguru. Dabei gab sie an, auf einer Straße unterwegs gewesen zu sein, als das Känguru plötzlich auftauchte, woraufhin sie ausweichen musste und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor, bevor sie mit dem Pfosten kollidierte.

Im Schadenbericht des Versicherers war allerdings auch zu lesen, dass da Fahrzeug in die falsche Richtung gefahren, sei. Zudem sei der Frau schwindelig geworden und sie habe befürchtet, das Auto würde explodieren. Im Bericht des Abschleppdienstes hieß es zudem, man wolle den Schaden anerkennen, bevor ein Bericht eines forensischen Unfalluntersuchers, MF genannt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schadens aufkommen ließ. Laut Polizei soll das Fahrzeug zudem an der linken Seite beschädigt gewesen sein. Alkohol habe zudem keine Rolle gespielt.

Zudem bezeichnete das Gutachten es als „höchst unwahrscheinlich“, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, auf ein auf die Straße kommendes Känguru zu reagieren, da sie bei Nachtfahrten nur einen eingeschränkten Blickwinkel hatte.

Suncorp behauptete laut Bericht indes, die Autofahrerin habe ein finanzielles Motiv gehabt, da der Gewinn aus einer erfolgreichen Klage ihre eingeschränkte finanzielle Lage entlastet hätte. Zudem verwies man auf frühere Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie bankrott sei und Kreditkosten abbezahlen müsse.

Die Australian Financial Complaints Authority (AFCA) gab schließlich aber der Fahrerin recht. So wies die AFCA die Argumentation von Suncorp zurück und erklärte, dass die begrenzten finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um zu beweisen, dass sie ein stichhaltiges Motiv hatte, einen betrügerischen Antrag zu stellen. Sie räumte außerdem ein, dass die Umstände des Unfalls ihr die Möglichkeit boten, eine betrügerische Forderung zu stellen, doch reiche dies nicht aus, um zu beweisen, dass sie dies getan habe.

Die AFCA kam daher zu dem Schluss, dass Suncorp nicht beweisen konnte, dass die Forderung betrügerisch war, und forderte den Versicherer auf, die Forderung zu übernehmen. Gemäß dem Gesetz über Versicherungskontakte von 1984 (Cth) war der Versicherer außerdem verpflichtet, Zinsen auf den Regulierungspreis ab dem Datum der Ablehnung zu zahlen, wenn der Anspruch bar beglichen wurde.

In der Entscheidung wurde Suncorp angewiesen, jeden Hinweis auf die Ablehnung des Anspruchs und die Betrugsvorwürfe aus den Unterlagen des Beschwerdeführers zu entfernen.

Autor: VW-Redaktion

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