Versicherer muss Kindersitze nach Unfall voll ersetzen

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Nach einem Autounfall weigern sich Versicherer häufig, unbeschädigt aussehende Kindersitze zu ersetzen oder ziehen einen Betrag für die bisherige Nutzung ab („Neu für Alt“). Das Amtsgericht Köln hat dieser Praxis – wie viele andere Gerichte zuvor – einen Riegel vorgeschoben (Az.: 263 C 63/25), wie der ADAC berichtet.

Es ist eine zunehmende und aus Verbrauchersicht ärgerliche Praxis bei der Unfallregulierung: Versicherer versuchen, Ansprüche von Geschädigten systematisch zu kürzen. Neben den bekannten Streitpunkten wie Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren oder Beilackierungen betrifft dies immer häufiger auch den Austausch von Kindersitzen. Oft wird argumentiert, ein Wechsel sei ohne sichtbare Schäden nicht notwendig, es müsse nur der Zeitwert erstattet werden oder der alte Sitz müsse an den Versicherer übergeben werden. Das Amtsgericht Köln hat diesen Argumenten nun – wie viele andere Gerichte zuvor – eine klare Absage erteilt.

Im konkreten Fall forderte ein Fahrzeughalter nach einem schweren Heckaufprall mit über 8.000 Euro Schaden den vollen Neupreis für drei im Auto installierte Kindersitze. Der Versicherer blockierte: Die Sitze seien äußerlich intakt, zudem stehe dem Kläger maximal der Zeitwert zu.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Vaters. Die Begründung: Sicherheit geht vor. Da bei Kindersitzen bereits unsichtbare Haarrisse im Material die Schutzfunktion zerstören können, sei die Weiterbenutzung nach einem Unfall über der Bagatellgrenze unzumutbar. Da gebrauchte Sitze kein verlässlicher Ersatz sind, greift auch der Abzug „Neu für Alt“ nicht – der Versicherer muss den vollen Neupreis zahlen.

In der Vergangenheit gab es ähnliche Urteile zugunsten der Verbraucher, zum Beispiel vom Amtsgericht Gemünden a. Main (Urteil vom 27.05.2025, Az. 10 C 543/24) oder vom Amtsgericht Dortmund (404 C 890/23).

Autor: VW-Redaktion