Pensionskassen fordern spezifisches Aufsichtsrecht für EbAV

Bildquelle: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Drei Viertel der Unternehmenspensionskassen sprechen sich für ein spezifisches Aufsichtsrecht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Dabei halten lediglich ein Viertel der Vorsorgeeinrichtungen die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auch für Pensionskassen für völlig angemessen. Dies geht aus einer aktuellen Analyse von WTW hervor.

„Jedoch sind die regulatorischen Anforderungen in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Um die betriebliche Altersversorgung im Wege der Pensionskassen nicht über Gebühr zu belasten, sollte genau geprüft werden, welche regulatorischen Anforderungen auf welche Weise zu einer substanziellen und verlässlichen bAV beitragen. Daher fordern Pensionskassenvertreter zu Recht regulatorische Anpassungen“, konstatiert Hanne Borst, Leiterin der versicherungsmathematischen bAV-Beratung bei WTW.

Darüber hinaus beurteilt rund die Hälfte der befragten Pensionskassen ihren Gestaltungsspielraum angesichts des aktuellen Hoch-Inflationsszenarios für ausreichend. Nur ein Fünftel der Unternehmen erachten diesen derzeit für zu klein. Mehr Sorgen bereiten den Vorsorgeeinrichtungen die künftige Zinsentwicklung. Etwa die Hälfte der Unternehmen erwartet laut WTW einen deutlichen Zinsanstieg, knapp ein Drittel rechnet damit, dass sich die Zinsen auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.

„Für Pensionskassen ist es daher sinnvoll, verschiedene Szenarien zu prüfen und die längerfristigen Auswirkungen eines weiteren Zinsanstiegs, aber auch einer Stabilisierung des aktuellen Zinsniveaus für ihre Einrichtung genau zu eruieren. Somit lässt sich ein etwaiger Handlungsbedarf genauer umreißen und die notwendigen Maßnahmen können rechtzeitig eingeleitet werden“, erläutert Tim Voetmann, Leiter der Pensionskassenberatung bei WTW.

Erst vor kurzem hatte die deutsche Finanzaufsicht Bafin nach eigenen Angaben 90 Prozent der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf deren eigene Risikobeurteilung, kurz ERB, geprüft – und kommt zu einem ziemlich schmerzhaften Verdikt. Etwa 90 Prozent der EbAV müssen Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. Laut Aufsicht würden viele nicht einmal wissen, wie sie die im ERB-Rundschreiben 09/2020 genannten Mindestanforderungen konkret erfüllen sollen oder wie bestimmte Begriffe zu verstehen sind.

Viele EbAV seien in ihren ERB-Berichten auf bestimmte Anforderungen des ERB-Rundschreiben 09/2020 (VA) gar nicht eingegangen. So sollen sich die Einrichtungen laut Rundschreiben im ERB-Bericht mit Problemen bei der Datenqualität befassen. Dennoch enthielten die meisten ERB-Berichte keine Ausführungen dazu. Die ERB-Berichte sollten hierzu zumindest die Aussage enthalten, dass keine Probleme bestanden, kritisiert die Bafin.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Nun sollte man aber durchaus im Kopf behalten, dass der Wildwuchs in Rundschreiben der Aufsicht auch nicht überbewertet werden sollte. Letztlich ist so ein Rundschreibung nur eine Meinung und Auslegung der BaFin, nicht Gesetzestext. Die Tradition, dabei in Klein-klein über das Ziel hinaus zu schießen, ist durchaus nichts Neues…
    Vieles an genannten Details geht doch deutlich über die Verantwortlichkeiten der eigenen Altersvorsorge-Einrichtung hinaus.

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