Votum-Verband fordert Verschiebung von Nachhaltigkeitspräferenzen im Beratungsprozess
Kommen die Änderungen zu schnell? Als Vorsitzender des europäischen Dachverbands der Anlageberater FECIF setzt sich Votum-Vorstand Martin Klein bei der Europäischen Kommission für eine Verschiebung des für August 2022 geplanten Inkrafttretens der Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen im Beratungsprozess ein.
Seinen Unmut hat Klein per Brief kundgetan. „Nach dem jüngsten Entschluss der Kommission, das Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards (RTS) für die Bestimmung der Nachhaltigkeitsfaktoren und der diesbezüglichen verpflichtenden Berichterstattung für Unternehmen auf den 01. Januar 2023 kann die Kommission schlicht und ergreifend nicht am aktuell geplanten Start der Nachfragepflicht im Beratungsprozess festhalten“, schreibt Klein in seinem offenen Brief an den innerhalb der Europäischen Kommission für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständigen Generaldirektor John Berrigan.
Die Gründe
Seine ablehnende Haltung hat Gründe. „Die Unternehmen und Vermittler haften für die von ihnen erteilten Empfehlungen in der Versicherungs- und Anlageberatung. Eine rechtssichere Produktempfehlung im Anschluss an die Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen kann nur dann erteilt werden, wenn verbindliche technische Regulierungsstandards bestehen – und genau diese werden am 2. August 2022 nun fehlen“, erklärt Klein.
Der ursprüngliche Ablaufplan der erforderlichen Gesetze zur Umsetzung der Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage sah vor, dass die RTS bereits zum 01. Januar 2022 in Kraft treten und daher die Beratungspflicht erst zu einem Zeitpunkt gelten sollte, in dem bereits verbindliche standardisierte Informationen in Bezug auf die Taxonomie zur Verfügung stehen. „Nur auf Basis der RTS“ gibt es für Berater ein gesetzlich abgesichertes Fundament für die Beurteilung und Einordnung der jeweils am Markt angebotenen Kapitalanlagen und Versicherungsanlageprodukte, erklärt Votum.
„Durch die erneute Verschiebung der RTS um ein Jahr ist diese sinnvoll aufeinander aufbauende Gesetzgebung komplett auf den Kopf gestellt worden“, sagt Klein.
„Dies ist eine Situation, die durch den europäischen Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Sie setzt die Berufsgruppe der Anlageberater und Versicherungsvermittler einer unangemessenen Unsicherheit und Haftungsproblematik aus, die sie nicht zu verantworten hat und die sie auch selbst nicht beeinflussen kann“, lautet Kleins Fazit.
Autor: VW-Redaktion