BSV-Prozesse: Dreifacher Sieg für Versicherer

Urteil in der BSV. Bild von Daniel Bone auf Pixabay.

Das lief gut für die Versicherer: Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts  Rostock hat heute entschieden, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung (BSV) für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz nicht bestehe.

Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, erklärt das Gericht.

Sind die maßgeblichen Krankheiten – wie in zwei der zu entscheidenden Fälle – weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint, schreibt das Gericht. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz löse dann keinen Versicherungsfall aus.

Das liegt zugrunde

Auf Schadenersatz geklagt hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber. Sie wollten Entschädigung für entgangene Gewinne für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden waren.

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der „fast identischen Versicherungsbedingungen“ die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.

Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend. Die hiergegen gerichteten Berufungen wies der Senat – aus den oben genannten Gründen – zurück.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet.

Urteil: AZ: 4 U 37/21 und 4 U 15/21; Oberlandesgericht Rostock.

Autor: VW-Redaktion

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