Landesarbeitsgericht Köln: Warum Versicherer gegen attestierte Maskenmuffel gute Karten haben

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Wie würden Sie entscheiden: Ein Arbeitnehmer hat ein Attest gegen eine Corona-Schutzmaske, muss das der Arbeitgeber akzeptieren? Nein. Muss er nicht wenigstens einen Home-Arbeitsplatz einrichten? Nochmal nein. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat ein entsprechendes Urteil gefällt.

Die beklagte Kommune beschäftigt den Kläger als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die Tätigkeit erfordert jedenfalls zeitweise auch die Anwesenheit im Rathaus. Nachdem die Beklagte dort das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte, verweigerte der Kläger das Tragen einer solchen Maske, ebenso wie das Tragen eines Gesichtsvisiers, aus gesundheitlichen Gründen, berichtet Taylor Wessing. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte er der Arbeitgeberin vor. Die Arbeitgeberin beschäftigte den Kläger daraufhin nicht mehr im Rathaus. Per Eilverfahren wollte der Kläger seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung erreichen; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Beides lehnte das LAG ab – Urteil vom 12. April 2021 (2 SaGa 1/21) auf. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor.

Das LAG entschied nicht nur, dass selbst bei Vorliegen eines ärztlichen Attests einem Arbeitnehmer ohne Schutzmaske die Beschäftigung verweigert werden könne. Der Arbeitgeber müsse auch keinen Home-Arbeitsplatz daheim einrichten.

Die Ablehnung

Kann ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit und belegt durch ein ärztliches Attest keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, darf der Arbeitgeber seine Beschäftigung im Betrieb verweigern. Der Arbeitnehmer sei in diesem Fall arbeitsunfähig, erklärte das LAG wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Siegburg. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rathaus der beklagten Kommune bestehe bereits gemäß Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Wegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  habe die Beklagte als Arbeitgeberin zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten auch die Maskenpflicht anordnen müssen. Die Anordnung der Maskenpflicht gegenüber dem Kläger sei aber auch vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem „Infektionsschutz nicht nur der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses“, sondern auch dem „Schutz des Klägers „selbst. Könne er nicht mit Maske arbeiten – ärztlich attestiert –, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen, schreibt Taylor Wessing.

Heimarbeit abgelehnt

Und was ist mit dem Homeoffice? Da die Tätigkeit des Klägers seine zeitweise Anwesenheit im Rathaus verlangt, würde eine Beschäftigung im Homeoffice die Arbeitsunfähigkeit „nicht beseitigen“. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Die Beklagte sei „derzeit nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz daheim einzurichten“.

Die Entscheidung des LAG „scheint in der Pandemielage auch im Lichte des neuen § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetzes konsequent“, schreibt Taylor Wessing. Es bleibe spannend, wie sich die Rechtsprechung zu Fragen der Einrichtung von Telearbeitsplätzen nicht nur unter Pandemiebedingungen entwickeln wird.

Die Einschätzung für Taylor Wessing hat Dr. Kerstin Albers-Mohlitz, Salary Partner beim Unternehmen vorgenommen.

Autor: VW-Redaktion