Personenschaden: OLG entscheidet Fall um explodierende Kfz-Batterie

Bei einem alten LKW explodiert die Batterie – wer haftet? Bild von Dimitris Vetsikas auf Pixabay.

Eine Batterie explodiert beim Startvorgang eines stillgelegten Lkw und verletzt eine Person schwer. Ob ein Kfz-Versicherer für den Schaden aufkommen muss, hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG) zu entscheiden. Wichtig sind in dem Fall  (ein möglicherweise) „fehlender Wiederzulassungswille“ und die Dauer der „uneingeschränkten Fahrzeugversicherung“.

Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Ver­si­che­rung sind „nur un­mit­tel­bar vom Fahr­zeug aus­ge­hen­de Ge­fah­ren ab­ge­deckt“, erklärt das OLG. Eine sol­che Ge­fahr stellt die Ex­plo­si­on der Bat­te­rie des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs beim Start­vor­gang dar, „auch wenn die­ser mit einer Start­hil­fe durch ein an­de­res Fahr­zeug un­ter­stützt wird“, schreibt rsw.beck.

Der Fall

Das versicherte Fahrzeug war ein Lkw, der aber nicht mehr zum Verkehr zugelassen war und auf einem Privatgrundstück stand. Der potenzielle Käufer ist der Kläger. Bei der Besichtigung misslang zunächst ein Startversuch, bei einem zweiten mithilfe eines Starthilfekabels explodierte die Batterie und „verletzte den Kläger schwer im Gesicht“. Der Versicherer lehnte die Übernahme von Ansprüchen ab. Der Startvorgang sei eine „besonders gefährliche Situation“ gewesen, in die der Kläger sich nicht hätte begeben dürfen. Das Fahrzeug hätte vielmehr in eine Werkstatt verbracht und anschließend wieder zum Verkehr zugelassen werden müssen.  Das sah das Gericht anders.

Unter den Gebrauch des Fahrzeugs fallen „alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren“. Diese müssten in einem adäquaten Zurechnungszusammenhang zum eingetretenen Erfolg stehen. In diesem Fall sei das versicherte Fahrzeug „nicht als reine Energiequelle genutzt worden“, sondern habe gestartet werden und einen Probelauf absolvieren sollen. Das unterfalle dem versicherten Gebrauch.

Darüber hinaus sei die Versicherung auch nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zuständig. Der Versicherer habe einen „fehlenden Wiederzulassungswillen des Versicherungsnehmers zu beweisen“. Die uneingeschränkte Fahrzeugversicherung wandle sich in eine Ruheversicherung um, wenn die Stilllegung länger als zwei Wochen aber nicht länger als 18 Monate andaure.

OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2021 – 4 W 475/21 (LG Leipzig), BeckRS 2021, 21843

Autor: VW-Redaktion

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