Vergütung von Aufsichtsräten: Das müssen Versicherer wissen

Neues Gesetzt und dessen Auswirkungen.. Quelle: Bild von succo auf Pixabay

Wann ist ein Aufsichtsrat selbstständig? Das Bundesfinanzministerium hat zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern Stellung genommen. Der Hintergrund war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es „aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt“. Was das en Detail bedeutet, weiß KPMG Law.

Ob ein Aufsichtsratsmitglied unternehmerisch tätig ist, ist für jedes Mandat „separat zu prüfen“. Das Mitglied eines Aufsichtsrats trägt nicht schon deshalb ein Vergütungsrisiko, weil seine Vergütung „nachträglich für mehrere Jahre ausgezahlt wird“. Trägt das Mitglied des Aufsichtsrats kein Vergütungsrisiko, ist es nicht deshalb selbstständig tätig, weil es unter den Voraussetzungen des § 116 AktG für pflichtwidriges Verhalten haftet.

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig, schreibt KPMG. Die Vergütung könne sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine nicht variable Festvergütung liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind „keine nicht variablen Festvergütungen“.

Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es „grundsätzlich selbstständig tätig“, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Ausnahmen sind „in begründeten Fällen möglich“.

Nicht nur Aufsichtsräte betroffen

Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Die obigen Grundsätze gelten auch für Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 AktG bestellt hat und für Mitglieder von anderen Gremien, die nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen.

Den kompletten Text von KPMG können Sie hier einsehen.

Urteil des BFH: V R 23/19, V R 62/17

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

zwanzig + sechzehn =