LG Düsseldorf: Vermittler sind für Werbeinhalte externer Portale verantwortlich

Quelle: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Gebundene Versicherungsvermittler sind bekanntlich keine Makler. Dieser Unterschied muss auch in der Werbung ersichtlich sein. Dafür sind auch die Vermittler selbst entsprechend verantwortlich, urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 38 O 68/20).

Damit haben die Richter einer Vermittlerin auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, sich auf einem „Business Portal“ als „Versicherungsmakler/in“ zu bezeichnen. Das Portal betreibt eine Internetseite, auf welcher die Beklagte einen Eintrag für ihr Unternehmen schaltete. In diesem Eintrag wurde sie als „Versicherungsmakler/in“ bezeichnet, obwohl sie gebundene Vermittlerin war.

In seinem Urteil wies das LG Düsseldorf laut Wettbewerbszentrale darauf hin, dass das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber eine geschäftliche Handlung sei, die sich Beklagte zurechnen lassen müsse. Zudem hafte sie auch dann für das Verhalten des Portals, wenn es sich um ein selbstständiges Unternehmen handele, weil sie das Portal mit der Veröffentlichung eines Eintrages beauftragt habe.

Dies gelte auch dann, wenn sie gegenüber dem Portalbetreiber ihre Tätigkeit korrekt angegeben habe, hafte sie für den Fehler des Portals. Sie habe zudem die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen und hätte diesen kontrollieren müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Sehr schön. Die Entenbrust in der Fleischtheke möchte nicht mehr das Kotelettpreisschild am Revers tragen. So entstehen vermutlich Kriege und es entstehen unüberwindbare tiefe Gräben. Und alles zum Wohl des friedlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

16 + drei =