Keine Erstattung bei Platte: Krankenkasse bei Haarwuchsmittel leistungsfrei
Eine Glatze ist keine Krankheit. Aus diesem Grund müssen Krankenversicherungen keine Medikamente gegen Haarausfall bezahlen, wie das Sozialgericht nun entschieden hat. Doch die Alternative könnte weit teurer werden.
Krankenkassen müssen grundsätzlich keine Haarwuchsmittel bezahlen, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Der Anspruch der Krankenbehandlung umfasse zwar grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln, doch ausgeschlossen sind solche, „die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen“, schreibt das Gericht.
Dem Kläger scheint das Thema wichtig zu sein, denn der mehrinstanzlichen Klage gingen verschiedene, erfolglose Therapien voraus. Das von ihm ausgesuchte Haarwuchsmittel und Grundstein der Klage, ist ein Medikament, das zur Behandlung von Arthritis zugelassen ist und als Nebenwirkung „auch den Haarwuchs verstärkt“.
Trotz des negativen Urteils könnte der Fall für die Versichertengemeinschaft noch teuer werden. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlusts seien mit Mitteln der „Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln“, erklärte das Gericht. Ob das nicht höhere Kosten verursacht als das Mittel, muss offen bleiben.
Pragmatische PKV?
Wie wohl die PKV in dem Fall entschieden hätte? Zwar zahlt auch die kleine Schwester der Gesetzlichen nur die „medizinisch notwendige Heilbehandlung“, doch legen viele Private in der Praxis eine pragmatische Auslegung der Definition an den Tag. Für eine Erstattung einer Leistung müssen die diagnostischen Maßnahmen „objektiv geeignet sein“, die Krankheit zu erkennen bzw. Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das sollte bei einer Glatze nicht schwierig sein.
Weiterhin müssen die daraus abgeleiteten therapeutischen Maßnahmen geeignet sein, „wahrscheinlich zu einer Heilung oder Linderung der Krankheit zu führen oder aber ihre Verschlimmerung zu verhindern“. Ob das Arthritis-Medikament das vermag, ist schwierig zu sagen. Wahrscheinlich würde der Leistungsprüfer vor diese Frage gestellt, die Kosten einer jahrelangen Psychotherapie gegen die Kosten des Mittels abwägen, aber bis zur nächsten Klage muss die Frage offen bleiben.
Autor: VW-Redaktion