Versicherungsrecht: Die Akkumulation diverser Pflichtverletzungen im VW-Dieselskandal

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Welt-Wirtschaftskorrespondent Philip Vetter kommt aus dem Staunen gar nicht mehr heraus. Unter der Überschrift „Der seltsame Poker um die Millionen von Winterkorns Versicherung“ (27.03.2021) wundert er sich erst einmal, dass die Anwälte des VW-Konzerns erst „mehr als fünf Jahre nach Bekanntwerden des Skandals zu dem Ergebnis gekommen“ sind, dass bloß „fahrlässige aktienrechtliche Sorgfaltsverletzungen“ vorlägen. Von Theo Langheid.

Dann fragt Vetter sich, warum es „keineswegs darum“ gehen soll, „dass Winterkorn frühzeitig von der Installation der Manipulationssoftware gewusst haben soll oder diese sogar angeordnet haben könne“, sondern „nur“ darum, dass Winterkorn es unterlassen habe, Pflichtverletzungen anderer Ex-Organe „unverzüglich und umfassend aufzuklären“.

Aber ist das so einfach möglich? Kann der Geschädigte sich eine fahrlässige Pflichtverletzung herauspicken und andere, vorsätzliche oder wissentliche (was immer die Police konkret vorschreibt) Pflichtverletzungen ignorieren? Bis BGH, VersR 2015, 1156 war das denkbar. Aber mit diesem Urteil hat der BGH die Deckungspflicht aus der Vermögensschadenhaftpflicht abgelehnt, wenn auch nur eine von mehreren Pflichtverletzungen vorsätzlich/wissentlich begangen wurde. Bis dahin war das andersherum: erfolgte auch nur eine Verletzungshandlung fahrlässig, musste sie gedeckt werden, selbst wenn gleichzeitig weitere vorsätzlich/wissentlich begangene Pflichtverletzungen vorlagen. Was heißt das für die D&O-Versicherung?

Tatsächlich genießen die versicherten Organe mit Ausnahme des wissentlich Handelnden uneingeschränkte Abwehrdeckung, während sie bei der Freistellung keinen Nachteil erleiden, weil ihre Haftung von vorneherein um den Anteil gekürzt wird, der auf die wissentliche Handlung entfällt. Auch die VN erleidet durch die vorgeschlagene Lösung keinen Nachteil. Denn auch ohne D&O-Deckung wäre ihr Anspruch gegen den fahrlässig Handelnden entsprechend zu kürzen. Der (nur) fahrlässig Handelnde haftet nicht in vollem Umfang für einen Schaden, den ein anderer wissentlich herbeigeführt hat.

Autor: Theo Langheid

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