Bundesarbeitsgericht bestätigt Grundkonstruktion von CTA-Modellen

Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Quelle: BAG

CTA-Modelle (Contractual Trust Arrangements, doppelseitiges Treuhandverhältnis, Doppeltreuhand) finden insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung Anwendung. In einem richtig konstruierten CTA können Mittel für die Ausfinanzierung von Pensionszusagen angesammelt werden, ohne dass Dritte z.B. Gläubiger in einer Insolvenz, Zugriff auf die Mittel haben.

Damit können zum einen diese Mittel in der Handelsbilanz saldiert und nach internationalem Recht als Planvermögen gewertet werden. Das erklärt, warum CTA-Modelle besonders attraktiv für Großunternehmen sind. Zum anderen sind CTA für Gesellschafter-Geschäftsführer / beherrschende Vorstände im Mittelstand attraktiv, da ihre Finanzierungsinstrumente z.B. in Form von Rückdeckungsversicherungen oder Fonds, dem Zugriff des Insolvenzverwalters und der Verwertung (mit entsprechendem Kostenabzug) entzogen sind.

Nun hatte das Bundesarbeitsgericht zum zweiten Mal über die Gestaltungsmöglichkeiten und Sicherheiten von CTA-Modellen zu entscheiden. Schon 2013 hatte der 6. Senat im Zusammenhang mit der Sicherung von Zeitwertkonten über die Sicherung durch eine CTA-Konstruktion zu entscheiden (BAG, Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: 6 AZR 47/12). Das Urteil war wegweisend auch für die bAV. Nun konnte der Pensionssenat zur bAV urteilen (BAG, Urteil vom 22. September 2020, 3 AZR 303/18).

Die Fallkonstellation: Der Arbeitgeber hatte für seine Beschäftigten eine Pensionszusage erteilt. Für diese Pensionszusage sammelte er Mittel in einem CTA-Modell.

Dieses Modell hatte folgende Besonderheiten:

  • Im Falle der Insolvenz sollten zunächst und vorrangig die Versorgungsansprüche gesichert werden, die nicht nach § 7 BetrAVG gesetzlich im Falle der Insolvenz geschützt sind.
  • Das betraf die Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG, die bekanntlich nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gesichert werden.
  • Erst nachrangig sollten die PSV-gesicherten Teile der Versorgung abgesichert werden.

Nach der Insolvenz des Arbeitgebers im Jahre 2012 berechnete der Treuhänder die vorrangig gesicherten Ansprüche und Rentensteigerungen und erstellte konkrete Auszahlungspläne.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der das gesamte Vermögen des CTA vereinnahmen wollte, schritt dagegen ein und verlangte, dass der Treuhänder die Auszahlungen nicht vornimmt. Denn – so der PSV – die Abstufung der vom CTA gesicherten Versorgungsansprüche und die Absicherung von Rentensteigerungen nur für den Insolvenzfall sei unwirksam.

Das Urteil des BAG: Pech für den PSV. Denn der Arbeitgeber müsse zwar PSV-Beiträge zur Insolvenzsicherung zahlen, ansonsten habe er keine weiteren Verpflichtungen. Damit konnte der Arbeitgeber wirksam sein CTA-Modell mit Rangfolgen ausgestalten.

Hier der Leitsatz: „Eine Doppeltreuhand kann nicht nur der Sicherung und Erfüllung, sondern auch der Begründung und ergänzenden Insolvenzsicherung der gesetzlich nicht insolvenzgeschützten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dienen. Der Pensions-Sicherungs-Verein wird dadurch keinen weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt. Ihm werden auch keine Sicherheiten rechtswidrig entzogen.“

Nebenher beschäftigt sich der dritte Senat auch mit der Frage, ob CTA unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen und stuft sie als betriebliche Einrichtungen ein. Die Leistungen eines CTA seien als soziale Leistung einzustufen, weil sie der Absicherung der Betriebsrenten dienen.

Fazit: Zum Ersten hat das Bundesarbeitsgericht die Insolvenzsicherheit von CTA-Modellen wieder bestätigt. Das ist für die Praxis hocherfreulich.

Zum Zweiten ist höchstrichterlich bestätigt, dass CTA-Modelle sehr flexibel – ohne Einspruchsmöglichkeit des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) insbesondere für die Sicherung von nicht durch den PSV gesicherten Versorgungsbestandteilen eingesetzt werden kann („Excedenten-Sicherung“).

Das eröffnet auch interessante Möglichkeiten für die Absicherung von (Gesellschafter-)Geschäftsführern und Vorständen u.ä. im Falle der Insolvenz. Also z.B. für Versorgungsteile, die über den Höchst-sicherungsgrenzen des PSV liegen oder – wie im vorliegenden Fall – für die Absicherung der Rentenanpassungen.

Ob und wie CTA in der Praxis als betriebliche Sozialeinrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrAVG zu beurteilen sind, ist nach diesem Urteil offen und wird durch spätere Rechtsprechung näher beleuchtet werden müssen.

Anwender und Anbieter von CTA-Modellen sollten ihre Vertragskonstruktionen mit Blick auf dieses umfangreiche Urteil prüfen.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Knut Bruckbauer

    Guter Artikel, wichtige Entscheidung ….nur müsste es am Ende in Paragraf 87 nicht BetrAVG sondern BetrVG heißen, denn so viele Paragrafen hat das betriebsrentengesetz nicht 🙂

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