Pilzsucherin stolpert im Wald über alte Zaunreste – wer haftet?

Wald, schön aber mitunter gefährlich. Bild von Free-Photos auf Pixabay.

Ein Waldbesitzer ist für die Sicherheit in seinem Grün verantwortlich. Das sieht zumindest eine Pilzsucherin so, die sich dort an einem alten Zaunstück das Sprunggelenk brach. Was die Richter den Fall bewerten, weiß die Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) und teilt ihr Wissen.

Die Klägerin verfing sich bei der Pilzsuche in einem im Wald zurückgelassenen und von Blättern überdeckten Drahtgeflecht und kam zu Fall. Bei diesem Drahtgeflecht handelte es sich (mutmaßlich) um Überreste eines ehemaligen Wildverbisszauns. Hierbei zog die Klägerin sich eine komplizierte Fraktur des Sprunggelenks zu. Die Klägerin nahm den Eigentümer des Waldgrundstücks wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro in Anspruch.

Das Urteil des Landgerichts München I

Die 18. Zivilkammer des LG München I hat die Klage abgewiesen (18 O 11896/20).  Das überrascht, denn das Gericht erklärte, dass der Verursacher einer Gefahrensituation grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine solche Gefahr lag in diesem Fall auch vor. Dennoch habe der  Eigentümer nicht gegen seine obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Laut dem Bundeswaldgesetz kann das Betreten nicht verboten werden, der Eigentümer ist daher „prinzipiell“ uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig. Doch sehe das Gesetz auch vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken dann auf eigene Gefahr erfolgt, wenn sich eine „waldtypische Gefahr“ verwirklicht. Damit müsse der Betretende rechnen.

Warum sich auch im Falle der Verwirklichung einer atypischen Gefahr eine Haftung ausschließt und ob das in diesem Fall zutrifft, erfahren Sie in der ausführlichen Meldung auf unserer Partnerseite VersR.

Autor: VW-Redaktion

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