Kfz-Versicherung: Schlüsseleinwurf bei Werkstatt grob fahrlässig?
Alltäglich, aber nicht klug. Viele Kunden stellen ihr reparaturwürdiges Auto außerhalb der Öffnungszeiten vor der Werkstatt ab und werfen den Schlüssel in den dazugehörigen Briefkasten. Manchmal ist das Auto dann weg, bevor die Reifen Werkstattboden berührten. Doch der Schlüsseleinwurf ist nicht gleichbedeutend mit grober Fahrlässigkeit, wie ein Urteil zeigt, dass alle Versicherer und Kunden kennen sollten.
Muss der Versicherer den Schaden bezahlen, wenn ein Dieb den Autoschlüssel aus dem Briefkasten fischt und über alle Berge entschwindet; nein, sagt der Versicherer; ja, der Kunde. Am Ende musste das Landgericht Oldenburg entscheiden (Az.: 13 O 688/20). Das Gericht gab dem Bestohlenen Recht. Das Einwerfen des Schlüssels könne grob fahrlässig sein, doch es wäre vom Einzelfall abhängig.
Wichtig sei der Eindruck des Briefkastens, dieser müsse stabil und die unerlaubte Herausnahme des Schlüssels schwierig sein. Das wäre in vorliegendem Fall so gewesen, weswegen der Versicherer für den Schaden aufkommen muss, meldet das berichtende Medium autohaus.
Restwert und Touchscreen
Zuletzt waren mehrere wichtige Urteile im Bereich Kfz gefallen. Ein Gericht hatte entschieden, dass sich ein Unfallgeschädigter ein höheres Restwertangebot nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Für Touchscreens gilt im Auto dasselbe wie beim Handy, rollen die Reifen, gehören die Finger dort nicht hin, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest.
Autor: VW-Redaktion