BGH mit Grundsatzentscheidung in der D&O

Bundesgerichtshof (BGH) urteil zur BU. Quelle: BGH.

Ein Geschäftsführer haftet in der Regel für verursachte Schäden gegenüber seinem Arbeitgeber. Noch schwieriger wird die Lage für den Verantwortlichen, wenn er Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife einer GmbH vornimmt, die sogenannte Massenschmälerung. Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Eintrittspflicht der D&O-Versicherung für den Fall von unzulässigen Masseschmälerungen besteht.

Es gibt einfacherer Themen wie die Massenschmälerung, daher überrascht es nicht, dass die Gerichte die Sachlage unterschiedlich bewerten, wie der Rechtsanwalt Wilhelm Segelken aufzeigt. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte die Eintrittspflicht der Versicherung verneint –  I 4 U 93/16. Der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasse nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz, der Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es handle sich um einen „Anspruch eigener Art“, der nicht als Schadensersatzanspruch versichert sei.

Widerspruch aus Karlsruhe

Der BGH hat das Urteil kassiert, IV ZR 217/19.  Das Urteil bejahe „grundsätzlich die Eintrittspflicht der D&O-Versicherung für den Fall von ‚unzulässigen Masseschmälerungen'“, schreibt Segelken auf Anwalt.de. Nicht geklärt worden seien allerdings der Einwand der Versicherung der wissentlichen Pflichtverletzung und die Frage der Anfechtung des Versicherungsvertrages, möglicherweise wegen unrichtiger Angaben. Grundsätzliche Lösungen wären „hier zu erhoffen“.

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

drei × 3 =