Lockdown, Corona, BSV: Versicherern drohen neue Leistungsansprüche

Quelle: Bild von Schwoaze auf Pixabay

Seit Montag befindet sich die Hotellerie und Gastronomie in Deutschland im Corona-bedingten Lockdown. Doch welche Auswirkungen haben die neuerlichen Zwangsschließungen für die Betriebsschließungsversicherung? Antworten darauf haben die Juristen der Kanzlei von Norman Wirth.

„Viele Firmen, vor allen Dingen aber Gastronomen und Hotelbetreiber stehen vor einer ähnlichen Situation wie bereits Ende März. Sie müssen ab erneut ihre Betriebe ganz oder teilweise schließen. Soweit diese Firmen mit Ihrem Betriebsschließungsversicherer keinen Vergleich geschlossen haben oder die Verträge nicht schon durch Kündigung wirksam beendet oder angepasst wurden, bestehen die Versicherungsverträge in vielen Fällen unverändert fort“, heißt es in einer Mitteilung der Kanzlei.

„Wir haben bisher fast keinen Vergleichsvorschlag gesehen, der dieser Rechtsprechung ausreichend Rechnung getragen hat. Es bleibt also ein Dauerthema. Ansprüche auf Versicherungsleistung sollten durch die betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden unbedingt angemeldet werden, auch wenn schon beim ersten Lockdown die Ablehnung kam oder ein Vergleich geschlossen wurde.“

Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Daher gebe es auch viele Fragen, „ob nun nicht ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei und daher ggf. neue Leistungsansprüche entstehen können. Wie so oft lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Im Ergebnis dürfte aber in vielen Fälle ein neuer Versicherungsfall eingetreten sein, wenn nicht mit dem Versicherer vereinbart wurde, dass SARS Cov-2 und/ oder Pandemien ausdrücklich ausgeschlossen sind.“

Neuerliche Ansprüche wollen die Juristen aber nicht wirklich ausschließen. „Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Nr. 3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt“, heißt es weiter.

„Derartige Vereinbarungen dürften aber mindestens deswegen unwirksam sein, weil sie keine zeitliche Zäsur enthalten und daher entgegen dem Vertragszweck zu einer abschließenden “ unzulässigen – Beschränkung des Versicherungsschutzes führen würden. Um es plakativer und ohne Pandemie auszudrücken: Wenn in einem Restaurant mehrmals Salmonellen auftreten, unter Umständen erst im Abstand von mehreren Jahren – sind dann Salmonellen nach der Klausel nach dem ersten Fall nie wieder mitversichert? Das dürfte schwerlich – insbesondere nach dem maßgeblichen Verständnis des versicherten Unternehmens – der Fall sein“, betonen die Rechtsanwälte.

Autor: VW-Redaktion

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