BGH: BU-Versicherung ist nicht vor Zugriff durch Sozialträger geschützt

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Axa. Quelle: BGH

Hat ein Familienvater in seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Kinder als Versicherungsnehmer eingetragen, schützt dies nicht vor dem Zugriff des Sozialversicherungsträgers. So könne bei einer Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur im Interesse des Versicherungsnehmers liege, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 4/19).

Das gelte nach Ansicht der Bundesrichter auch für den Fall, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen unterhaltsrechtlicher Pflichten negative finanzielle Folgen für den Versicherungsnehmer haben könnten. Im Jahr 2002 für seine damals 17-jährige Tochter als versicherte Person eine BU-Versicherung abgeschlossen, berichtet Haufe.de.

Im Mai 2009 stellte der Versicherer rückwirkend zum November 2006 die Berufsunfähigkeit (BU) der Tochter fest. Dieser zahlte daraufhin rückwirkend eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.224 Euro aus. Die Zahlungen erfolgten dabei direkt an die Tochter, die zwischenzeitlich zur Sozialhilfeempfängerin geworden war. Nachdem der Vater das Bezugsrecht seiner Tochter widerrufen hatte, zahlte der Versicherer die BU-Rente seit März 2013 an den Vater aus, berichtet das Magazin weiter.

Als der Sozialträger von den Leistungen erfuhr, forderte dieser vom Vater die bisher gezahlten Sozialhilfeleistungen für die Tochter von insgesamt gut 56.000 Euro für den Zeitraum vom März 2013 bis zum Dezember 2016 zurück. Der BGH entschied im darauffolgenden Rechtsstreit schließlich zuungunsten des Vaters. So durfte der Vater die Zahlungen des Versicherers auch dann nicht einbehalten, wenn er sie möglicherweise für seien Tochter sichern wollte.

Demnach sei eingeräumte Bezugsrecht für die Tochter nach Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2006 nicht mehr widerruflich gewesen, weil diese den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer mit Eintritt des Versicherungsfalls entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. (heute: §§ 176, 159 Abs. 2 VVG) bereits erworben hatte, entschieden die Bundesrichter.

Autor: VW-Redaktion

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