Rekord an Geldwäscheanzeigen: Neues Geldwäschegesetz hat auch Auswirkungen auf die Versicherer

Kostet Schutz die Vermittler bald mehr? Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Noch nie wurden so viele Geldwäscheverdachtsfälle eingereicht wie für das zurückliegende Jahr. Sowohl Finanzdienstleister wie auch Notare oder Immobilienmakler melden immer mehr Verdachtsfälle von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Das neue Gesetz zur Geldwäsche (GwG) hat auch für die Versicherer große Bedeutung, die Fachanwältin Eva M. Wolff hat sie in der Zeitschrift Versicherungswirtschaft zusammengefasst.

Der Jahresbericht der Financial Intelligence Unit (FIU) zeigt, dass noch nie so viele Verdachtsfälle eingingen wie im letzten Jahr, wie der Tagesspiegel meldet. Nach der Aufstellung der zum Zollkriminalamt gehörenden Behörde sind insgesamt 114.914 Meldungen mit insgesamt 355.000 verdächtigen Transaktionen eingegangen. Stolze 98 Prozent der Meldungen entfielen auf den Finanzsektor, allerdings erhöhte sich auch die Zahl der Meldungen aus dem Nichtfinanzsektor von knapp 600 auf mehr als 1500. Christof Schulte, Chef der FIU, rechnet für das laufende Jahr mit noch mehr Meldungen und hofft, dass seine Behörde aufgestockt wird.

Was das neue Gesetz bringt

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde die mittlerweile 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 9. Juli 2018) in deutsches nationales Recht umgesetzt. Dadurch ergeben sich auch für Versicherer, die gem. § 2 Nr. 7 GwG geldwäscherechtlich Verpflichtete sind, bestimmte Änderungen. Dies sollten besser beachtet werden sollten, erklärt Anwältin Wolff in der Versicherungswirtschaft.

Die Expertin hat mehrere Felder analysiert, in der die Versicherer besonders aufmerksam sein sollten. Dazu gehört beispielsweise die Überprüfung von Bestandskunden. Der § 10 des GwG enthält Regelungen zu den sog. allgemeinen Sorgfaltspflichten. Hier wurde ein neuer Absatz 3a) eingefügt, der zu einer Verschärfung der zuvor bestehenden Regelung führt. So wird jetzt näher erläutert, wann die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten bei bestehenden Geschäftsbeziehungen neu erfüllt werden müssen.

Darüber hinaus gibt es Änderungen bei den Kundensorgfaltspflichten im Falle eines erhöhten Risikos. Die damit verbundenen verstärkten Sorgfaltspflichten wurden erweitert. Nunmehr soll es zur Annahme eines höheren Risikos bereits genügen, wenn an der betreffenden Geschäftsbeziehung oder Transaktion ein Drittstaat beteiligt ist, für den seitens der Europäischen Kommission ein hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ermittelt wurde. Weiterhin wurde das Transparenzregister geöffnet, sodass die Öffentlichkeit Einblicke in den zuvor geschlossen Katalog erhält.

Wenn Sie mehr zu den oben genannten und weiteren Punkten wissen wollen oder es sie interessiert, welche Auswirkungen die speziellen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bafin zum Thema Geldwäsche vom 31. Januar auf die Versicherer haben, sollten sie den Beitrag von Frau Wolff in der Versicherungswirtschaft lesen. In ihrem Beitrag erklärt sie auch, dass weitere Änderungen am GwG zu erwarten sind.

Zur Person: Eva M. Wolff, Fachanwältin für Versicherungsrecht bei CMS.

Lesen Sie dazu mehr in der aktuellen August-Ausgabe der Versicherungswirtschaft.

Autor: VW-Redaktion

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