Versicherer zahlen bei Kfz-Schadengeiz doppelt

Schäden müssen fachgerecht gehandhabt werden, sonst wird es doppelt teuer. Bild von Flender Funways auf Pixabay

Geiz ist Sünde und bei einer Schadenregulierung teuer. Ein Versicherer muss für die Folgekosten einer zu gering ausgefallenen Reparatur haften, ebenso der eingesetzte Gutachter, der diese in Auftrag gab, erklärt der BGH Az: VI ZR 308/19).

Das Reparaturpech der Betroffenen ist bemerkenswert. Alles begann mit einem „Tankwartcheck“ an ihrem Auto und ganz harmlos. Der Mitarbeiter kontrollierte unter anderem das Kühlwasser, vergaß aber den Deckel des Kühlwasserausgleichsbehälters wieder einzusetzen, wodurch es zu einem Zylinderkopfschaden kam. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Tankstelle kam für den Schaden auf, damit wäre die Sache eigentlich erledigt gewesen. Doch in der beauftragten Werkstatt bemerkten die Mitarbeiter, dass neben dem Zylinderkopf auch der Zahnriemen sowie weitere Zusatzriemen ausgewechselt werden müssten.

„Zu teuer“ ist teuer

Der von der Versicherung eingesetzte Sachverständige bezeichnete den Austausch aller Riemen als zu teuer, so wurden nur Zylinderkopf und Zahnriemen gewechselt. Sie ahnen, was als nächstes geschah; der festgestellte aber nicht behobene Mangel hatte einige Fahrten später einen Totalschaden zur Folge.

Die Doppeltwerkstattgeschädigte klagte, der Fall erreichte schlussendlich den BGH. Das Urteil ist eindeutig, neben der Werkstatt haftet auch der Kfz-Sachverständige der Versicherung für den Totalschaden, die Aufteilung ist noch offen. Der Sachverständige habe „das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Reparatur veranlasst“, die Einschätzung des Sachverständigen sei Ursache des Totalschadens gewesen. Er habe sich nicht darauf verlassen können, dass die Werkstatt die Zusatzriemen trotzdem wechsle.

Autor: VW-Redaktion

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