Neue Rechtsprechung im Krankenversicherungsrecht

Die SDK muss laut LG Verden Prämien an ihr Versicherten zurückzahlen. Quelle: Bild von jessica45 auf Pixabay

Zugegeben, es gibt prickelndere Themen als die Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht. Dennoch ist die Neuerung wichtig und wissenswert, für Kunden, Vermittler und Unternehmen.

Bisher galt eine Versicherungsleistung der Krankenversicherung als genehmigt, wenn die Versicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entschieden hatte (Genehmigungsfiktion), erklärt der Anwalt Roosbeh Karimi auf der Webseiteanwalt.de.

Dieser Grundsatz wurde nun vom Bundessozialgericht abgeändert, erklärt der Jurist. Der Versicherungsnehmer kann nunmehr nur noch vorläufig Ersatz für eine Leistung, die er aus eigenen Mitteln angeschafft hat, verlangen. Die Fristversäumung der Krankenkasse begründe „nicht länger einen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung.“ Weiter erklärt Karimi, dass die Möglichkeit der Selbstbeschaffung endet, wenn die Versicherung über den Leistungsanspruch entschieden oder sich der Antrag anderweitig erledigt hat. 

Während des Verfahrens könne der Versicherte zudem nur Ersatz der Beschaffungskosten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beschaffung gutgläubig war. Er darf also weder gewusst noch grob fahrlässig nicht gewusst haben, dass er keinen Leistungsanspruch hat.

Das Fazit des Berliner Juristen lautet: „Wer das Geld für eine Behandlung schnell parat hat und sich zügig einen entsprechenden Termin organisieren kann, profitiert auch noch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts – alle anderen benachteiligt die Neuregelung.“

Autor: VW-Redaktion

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