Betriebsrente: BMF gibt Rückenwind bei Matching-Modellen und hilft Niedrigverdienern

Neuheit in der bAV. Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Es gibt Neues aus der bAV-Welt: Die sogenannten Matching-Modelle wurden vom Bundesfinanzministerium verbessert, damit ist eine weitere Hürde genommen, um die bAV noch besser verbreiten zu könne. Insbesondere Niedrigverdiener profitieren. Es ist auch ein Erfolg des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Mit dem Grundrentengesetz wird auch die Förderung von Niedrigverdienern nach § 100 EStG in einem ersten Schritt verbessert werden. Doch der GDV mahnte – zu Recht – an, dass nach einer schwierigen Formulierung des BMF vom 8.8.2019 (zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers“) die Anwendbarkeit des Förderbetrags dringend auch bei sogenannten Matching-Modellen sichergestellt werden müsse. Denn Matching-Modelle, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Betriebsrente gemeinsam finanzieren, sind ein wichtiges Erfolgsmodell für die Verbreitung der bAV.

Nun hat das BMF mit einer E-Mail an den GDV vom 13. Juli 2020 die Anwendung des § 100 EStG bei Matching-Modellen klargestellt. Dort heißt es: „Soweit Sie das BMF vom 8. August 2019 … zur „Wahlweise(n) Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte(n) Erhöhungsbeträge(n) des Arbeitgebers“ ansprechen, vertrete ich die Auffassung, dass dies für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von Ihnen beschriebenen sog. („freiwilligen“) Matching-Modelle nicht einschlägig ist. Bei den sog. „freiwilligen“ Matching-Modelle bemisst sich die Höhe der Arbeitgeberbeiträge (Erhöhungsbeträge) typischerweise nach der Höhe der Arbeitnehmerbeiträge durch originäre Entgeltumwandlung, losgelöst von bereits gewährten vermögenswirksamen Leistungen bzw. zusätzlich gewährten Lohnbestandteilen.“

Förderbetrag wird attraktiver

Damit kann nun davon ausgegangen werden, dass die üblichen Matching-Modelle auch, wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen, nach § 100 EStG gefördert werden können. Ausgenommen von der Förderung nach § 100 EStG bleiben natürlich Beiträge, die der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis nach § 1a Abs. 1a BetrAVG leistet (BMF-Schreiben vom 6.12.2017, Rz 112).

Damit wird die Anwendung des Förderbetrags nach § 100 EStG noch attraktiver. Gewährt der Arbeitgeber z.B. allen Beschäftigten eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung in einem Matching-Modell, so kann er für den Teil der Belegschaft, der die Voraussetzungen des § 100 EStG erfüllt, eine zusätzliche Förderung i.H.v. 30 Prozent des Beitrags erhalten. Durch das Grundrentengesetz verbessern sich die Rahmenbedingungen im Kalenderjahr 2020 für die Inanspruchnahme des Förderbetrags: Es sind dann statt 480 Euro Beitrag pro Jahr insgesamt 960 Euro nach § 100 BetrAVG förderfähig und die Einkommensgrenze für Niedrigverdiener erhöht sich im Jahr 2020 von 2200 auf 2575 Euro.

Die neue Förderung für Niedrigverdiener, die 2018 eingeführt wurde, zeigt auch schon Wirkung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 13.7.2020 mitteilt, haben im Jahr 2018 knapp 50000 Arbeitgeber in Deutschland diesen Förderbetrag für 680000 ihrer Beschäftigten mit niedrigen Bruttolöhnen erhalten. Das waren 2,5 Prozent aller Arbeitgeber in Deutschland. Insgesamt betrug das Volumen für den staatlichen Zuschuss 67 Millionen Euro.

Den Hauptanteil mit 68 Prozent der Fördersumme beanspruchten große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten: 2 440 (11 Prozent) der rund 22 800 großen Unternehmen in Deutschland nutzten diese Möglichkeit. Nur 22 700 und damit 1,7 % der 1,4 Millionen Kleinstunternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigen nahmen die Fördermöglichkeit wahr. Ihr Anteil an der gesamten Fördersumme betrug knapp 5 Prozent, also 3,1 Millionen Euro.

Quelle Destatis

Im Durchschnitt aller Unternehmen wurde ein Zuschuss in Höhe von 93 Euro pro Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer gewährt, d.h. es wurde ein durchschnittlicher Jahresbeitrag von 310 Euro vom Arbeitgeber in die Betriebsrente eingezahlt.

Der arbeitsmarktpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß, will, dass die Arbeitgeber Niedrigverdienern noch häufiger eine Betriebsrente geben. Er kommentiert die Zahlen des statistischen Bundesamtes:

„Die aktuellen Statistiken zeigen, Geringverdiener sind seltener über eine betriebliche Altersversorgung zusätzlich abgesichert. Doch gerade dieser Personenkreis ist besonders darauf angewiesen. Deshalb haben wir mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine rein arbeitgeberfinanzierte Form der Altersversorgung geschaffen. Um diese noch attraktiver auszugestalten, haben wir mit den Grundrentengesetz den Förderbetrag verdoppelt und auch den Kreis der Berechtigten ausgeweitet. Wir erwarten nun von den Arbeitgebern, dass sie diese Form der betrieblichen Altersversorgung noch stärker als bisher anbieten.“

Auch dazu hat der GDV einen Vorschlag. Er empfiehlt in seiner Stellungnahme zur Förderung der Niedrigverdiener, dass neben der Aufstockung des maximalen Beitrags auf 960 Euro, geprüft werden sollte, ob die Förderquote des Arbeitgeberbeitrags von aktuell 30 Prozent spürbar angehoben werden kann.

Autor: VW-Redaktion

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