Urteil: Versicherer darf Kundenverträge von Vermittler auf Makler übertragen

Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte. Quelle: Webseite des Unternehmens Evers.

Eine wichtige Rechtsfrage für Vermittler, Makler und Versicherer ist geklärt: Lange Zeit war unklar, welche Rechte der Vertreter hat, wenn der Versicherer den Kundenwunsch berücksichtigend Versicherungsverträge auf einen Makler überträgt. Ein Urteil brachte nun Klarheit, Jürgen Evers, Rechtsanwalt für Vertriebsrecht, interpretiert es.

Welche Rechte stehen dem Vertreter zu, wenn der Versicherer auf Wunsch des Kunden Versicherungsverträge auf einen Makler überträgt? Zur Vorbereitung von Provisions bzw. Schadensersatzansprüchen begehrte ein Vertreter nach einem Maklereinbruch Auskunft über Versicherungsverträge, die der Versicherer übertragen hatte. Das LG Essen hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Vertreters vor dem OLG Hamm blieb erfolglos. Rechtsanwalt Evers erklärt in der Versicherungswirtschaft exklusiv, warum das Gericht so entschied.

Der Senat teilte die Auffassung des LG, dass Provisionsansprüche nicht mehr bestehen, zudem verneinte es auch Schadensersatzansprüche, weshalb die Auskunftsklage unbegründet war. Der Versicherer habe die Verträge berechtigt aus dem Bestand des Vertreters herausgenommen.

Nach Auffassung des Senats regelten die AGB des Versicherers wirksam, dass der Versicherer entschädigungslos aus dem Bestand der Vertretung Verträge aussondern darf, wenn die Kunden es ausdrücklich wünschen und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet.

Aus dem Zusammenhang der Regelung ergebe sich, dass dem Vertreter die Provision ab dem 2. Versicherungsjahr bei vollzogener Bestandsübertragung nicht mehr zustehe. Die Klausel sei wirksam und benachteiligte den Vertreter nicht unangemessen. Es handele sich um eine klare, die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigende Regelung.

Eindeutige Aussage des Gerichts

Der Herausnahme der Verträge stünde weder entgegen, dass das Wording der Verträge vom Vertreter stamme noch, dass dieser besondere Dienstleistungen erbracht habe, die Fakturierung und das Inkasso betreffend. Zudem verletzte die Bestandsübertragung auch keine dem Versicherer obliegenden Pflichten. Den Versicherer träfen keine Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Überprüfung der Wirksamkeit eines ihm vorgelegten Maklermandats bzw. der Maklervollmacht.

Den kompletten Text von Rechtsanwalt Evers finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Versicherungswirtschaft, in der jeden Monat aktuelle Branchenurteile von Fachleuten interpretiert werden.

Text von Jürgen Evers, von der VWheute-Redaktion zusammengefasst.

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