Corona-Rückholaktion: In diesem Fall haftet der Versicherer

Wegen Corona mussten viele Deutsche heimgeflogen werden, wer zahlt dafür? Bild von Gerhard Gellinger auf Pixabay

Durch die Pleite des Reiseveranstalters Thomas Cook musste der Versicherer Zurich finanziell und logistisch Großes leisten, um die gestrandeten Urlauber zurückzuholen. Nun könnte auf die Branche eine neue Herausforderung zukommen. Denn jetzt müssen die Kosten für Corona-Rückholaktionen ausgelotet werden. Der Staat will nicht alleine dafür aufkommen. Die Versicherer ihrerseits dürften größtenteils fein raus sein.

Hunderttausende Deutschen wurden während der Corona-Pandemie vom Auswärtigen Amt im März und April zurückgeholt, meldet die Deutsche Presse Agentur (DPA). Das verursacht Kosten, die jemand tragen muss. Im Falle der Thomas-Cook-Pleite war das die Zurich, die ihrer schwierigen Aufgabe in vielerlei Hinsicht gewachsen war. Das erklärte unter anderem Gerd Billen, der mittlerweile nicht mehr Staatssekretär des Verbraucherministeriums ist. Doch wer zahlt nun die Corona-Zeche?

Der Staat will die Kosten jedenfalls nicht allein tragen: „Die Teilnehmer werden individuell über den jeweils zu tragenden Kostenanteil in den nächsten Tagen und Wochen informiert“, hieß es aus dem Auswärtigen Amt. Die Betroffenen sollen sich gemäß dem Konsulargesetz an den Kosten der Charterflüge beteiligen, wie das Auswärtige Amt erklärte. „Hierfür werden Pauschalen festgelegt, die sich nach der zurückgelegten Entfernung, vergleichbaren durchschnittlichen Ticketpreisen und den Kosten vergleichbarer Rückholaktionen von EU-Mitgliedsstaaten richten.“

Müssen Auslandsreiseversicherer bezahlen?

Die Versicherungsbranche kann aufatmen. „Nein, für diese Kosten besteht weder im Rahmen der Reisekranken-Versicherung noch in anderen Sparten der Reiseversicherung eine Eintrittspflicht“, erklärt die Ergo.

Der Versicherer führt aus, dass im Rahmen der Reisekranken-Versicherung der Versicherer beispielsweise die Kosten eines medizinisch (sinnvollen) Krankenrücktransports tragen muss. Das sei der Fall, wenn die versicherte Person „selbst erkrankt ist und deshalb zurücktransportiert werden muss“. Um diese Art von Kosten gehe es hier aber nicht.

„Die vom Auswärtigen Amt jetzt in Rechnung gestellten Kosten muss der Reisende selbst tragen. Hierfür hat er im Übrigen auch eine entsprechende Erklärung unterschreiben müssen“, erklärt die Ergo.

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

5 × 2 =