LG Frankenthal: Kein Rechtsschutz bei Heiratsschwindel

Quelle: vargazs auf Pixabay

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, wusste schon Friedrich Schiller in seinem weltberühmten Gedicht „Das Lied von der Glocke“ – der leidgeprüfte Deutsch-Schüler dürfte sich erinnern. Dies hätte wohl auch eine junge Frau aus dem pfälzischen Bad Dürkheim beherzigen sollen. Nicht nur, dass sie einem Heirats- und Beziehungsschwindler auf den Leim gegangen ist – auch die Prozesskosten müssen nicht vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.

Im konkreten Fall wollte die Dame ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. Dieser habe während der gemeinsamen Beziehung Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und das Geld schließlich einkassiert.

Als der Schwindel aufflog, schickte die junge Dame den Verflossenen in die sprichwörtliche Wüste und verlangte – verständlicherweise – entsprechenden Schadenersatz. Allerdings verursacht ein solcher Schadenersatz-Prozess bereits in der ersten Instanz Kosten von mehreren Tausend Euro.

Deshalb wollte die Klägerin vor dem Landgericht Frankenthal erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Allerdings lehnte der betreffende Rechtsschutzversicherer ihr Ansinnen ab mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen. So greife der Versicherungsschutz ausdrücklich nicht „für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist“.

Das Landgericht Frankenthal folgte nun der Argumentation des Rechtsschutzversicherers: „Die Klägerin kann trotz der Entscheidung der Kammer gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen“, begründeten die Richter. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 15. April 2020 – Az.: 3 O 252/19).

Autor: VW-Redaktion

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