Bundesregierung: 36 Pensionskassen sind gefährdet – Schutzlücken für Betriebsrentner werden geschlossen

Der Reichstag in Berlin. Quelle: Bild von Bernd Scheumann auf Pixabay

Die Bundesregierung hat nun auf eine kleine Anfrage der AfD zur „Gefährdung der Pensionskassen durch Dauerniedrigzinsen“ geantwortet (BT Drucksache 19/18362 vom 25. März 2020, veröffentlicht am 8.4.2020). Denn durchaus nicht wenige Pensionskassen mussten schon ihre Leistungen kürzen. Die Kürzung wird dabei regelmäßig durch den Arbeitgeber ausgeglichen (Subsidiärhaftung). Folge eins der Spezialserie bAV.

Besonders brisant ist die Antwort, weil die Bundesregierung am 8. April 2020 beschlossen hat, ein Gesetz vorzulegen, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers die Leistungskürzungen bei Pensionskassen über den Pensions-Sicherungs-Verein abgefangen werden. Zum Hintergrund: ein Betriebsrentner mit einer gekürzten Pensionskassenversorgung, dessen Arbeitgeber insolvent wurde, hatte auf Ersatz der Kürzung geklagt.

Nach deutschem Recht wäre er „leer“ ausgegangen, doch entschied der europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2020 (C-168/18, Bauer), dass hier aufgrund einer europäischen Richtlinie letztlich der deutsche Staat haftet. Diese Staatshaftung soll durch die anstehende Gesetzesänderung verhindert werden. Zu dieser Gesetzesnovellierung ist am 20. April 2020 die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales angesetzt. Umso wichtiger, dass durch die Anfrage die Schadenswahrscheinlichkeit für die möglicherweise künftig betroffenen Betriebsrentner beleuchtet wird.

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung der Bundesregierung

Die Antwort der Bundesregierung beginnt mit einer ausführlichen Vorbemerkung, in der die bisherigen Maßnahmen der Regierung zur Sicherung der Pensionskassen dargelegt werden. Diese sind umfänglich, haben aber letztlich die Leistungskürzungen der letzten Jahre nicht verhindern können. Im Einzelnen werden aufgezählt:

  • Die Bundesregierung hat deshalb bereits im Jahr 2011 die Zinszusatzreserve eingeführt und im Jahr 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz initiiert. Diese Maßnahmen gelten teilweise auch für Pensionskassen.
  • Speziell im Bereich der Pensionskassen hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Anpas- sung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) darüber hinaus dafür gesorgt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse zu deren Stabilisierung zu keinen steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
  • Bei Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit kann seit 2019 ein weiterer Gründungsstock gebildet werden, der den Zweck hat, die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.
  • Im Rahmen der Aufsicht setzt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – falls erforderlich – dafür ein, dass die Pensionskassen bei den Trägerunternehmen (Arbeitgebern) oder Aktionären um die Bereitstellung von Mitteln werben. Das gilt auch für die unter intensivierter Aufsicht stehenden Pensionskassen. Zur Unterstützung von Pensionskassen durch Trägerunternehmen oder Aktionäre ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach gekommen.
  • Mit der Umsetzung der überarbeiteten europäischen Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wurde die Aufsicht über Pensionskassen modernisiert. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Risikomanagement ausgeweitet.
  • Neue Anträge / Genehmigung von Anträgen von Pensionskassen auf eine Kürzung des Rentenfaktors für künftige Beiträge seit 2018

Seit den letzten kleinen Anfragen (März 2018 / Juli 2018) hat es neue Fälle gegeben. Die Antwort der Bundesregierung nennt ausdrücklich:

  • Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG,
  • Hannoversche Alterskasse VVaG,
  • Hannoversche Pensionskasse VVaG,
  • Kölner Pensionskasse VVaG,
  • Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG,
  • PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft – VVaG,
  • Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.

Hinzu kommen vier Pensionskassen, diewischenzeitlich bei der BaFin Anträge gestellt haben und deren Prüfung andauert.

Wie viele Pensionskassen stehen unter intensivierter Beobachtung der BaFin?

Gegenwärtig stehen 36 Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht der BaFin (Stand: März 2020).

Plant die Bundesregierung einen „Rettungsschirm“ für Betriebsrentner, die von Leistungskürzungen bei Pensionskassen betroffen sind?

Die Frage wird vor dem Hintergrund gestellt, dass zwar zunächst der Arbeitgeber rechtlich die Leistungskürzung auffüllen muss, aber auch die Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber ggf. bei wirtschaftlichen Problemen und nachfolgender Insolvenz des Arbeitgebers leerlaufen kann. Dann bleibt der Betriebsrentner auf der Lücke „sitzen“. Hier verweist die Bundesregierung auf die gerade angeschobene Novellierung des Betriebsrentengesetzes. Diese Schutzlücke soll nun nach dem Plan der Bundesregierung geschlossen werden. Der Pensions-Sicherungs-Verein soll künftig die Einstandspflicht des Arbeitgebers übernehmen, wenn dieser insolvent wird.

Waren die verwendeten Sterbetafeln der Pensionskassen realistisch?

Kritisch hinterfragt die kleine Anfrage auch die verwendeten Sterbetafeln. Denn eher versteckt war in den Pressemitteilungen der bisher bekannt gewordenen Leistungskürzungen neben der stark thematisierten Niedrigzinsphase auch das Thema Lebenserwartung als Grund der Schieflagen genannt worden. Manche Pensionskassen hatten wohl noch alte und sehr alte Heubecktafeln ohne Trend verwendet und diese Tarife waren regelmäßig von der Aufsichtsbehörde (BaFin) genehmigt. Darauf antwortet die Bundesregierung eher ausweichend: „Die BaFin achtet im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht darauf, dass die Pensionskassen die steigende Lebenserwartung im Rahmen der Bewertung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen“. Dass die Sterbetafeln nicht möglicherweise doch nicht realistisch waren, verrät allerdings der weitere Verlauf der Antwort: „Pensionskassen haben aus diesem Grund in den vergangenen Jahren ihre Rückstellungen in erheblichem Umfang erhöht.“

Wie sind die Auswirkungen der Leistungskürzungen auf das Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung?

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Festhalten an das Drei-Säulen-Modell: Neben der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt die kapitalgedeckte zusätzliche Altersvorsorge – auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase – als zweite und dritte Säule der Alterssicherung unverzichtbar. Altersvorsorge ist ein sehr langfristiger Prozess. Gerade weil die systembedingten Vor- und Nachteile von umlagefinanzierter und kapitalgedeckter Vorsorge im Zeitverlauf jeweils unterschiedlich stark ausgeprägt sein können, ist vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ein ausgewogener Mix die beste Strategie. An dieser grundlegenden Erkenntnis ändert auch das aktuell niedrige Zinsumfeld nichts.

Autor: VW-Redaktion

2 Kommentare

  • Nicht zu glauben!

    Aktuell haben wir die Probleme mit der Corona-Pandemie. Die verantwortlichen Politiker haben due Schutzkleidung der Leute verhökert, die uns schützen sollen.

    Das Land leidet unter den Entscheidungen, Firmen beantragen Staatshilfe und teilweise sind diese Hilfen – für die Politikern verantwortlich zeichen -, hausgemacht.

    Ist es nicht folgerichtig, dass auch die Versicherungen für fehlerhaftes Handeln z.G. der Versicherten entschädigt werden? Art. 34 GG gibt eine hinreichende Haftungsgrundlage.

    Manfred Zimmer

  • Wenn das Grundgesetz die Gleichbehandlung als Grundrecht definiert und die Abgeordneten darüber berechtigt sind, darüber zu entscheiden, dass Rentner der Pensionskassen mit Entscheidung der gleichen Abgeordneten in die Armut geschickt werden, während sie selbst ungeschmälert Diäten und später Pensionen einstreichen?

    Das entspricht doch nicht dem Geist des Grundgesetzes!

    Wenn die Abgeordneten selbst das Grundgesetz nicht achten, dann dürfen sie doch nicht berechtigt sein, einer anderen Gruppe eben dies vorzuwerfen. Wir müssen uns darauf verständigen festzulegen, wen das Grundgesetz bindet und wen nicht.

    Ich bin dafür, dass das Grundgesetz ohne Ausnahme gegenüber jedermann gilt und bei Verletzung des Grundgeseetzes hart durchgegriffen wird.

    Wir stellen mittlerweile in unterschiedlichen – genauer vielen – Bereichen systematisch die gleichen Fehler fest. Ich denke an den Fall „Mollath“, den Fall „Amri“, die NSU-Gruppe, die Ermordung des Regierungspräsidenten in Nordhessen, die Berufsgenossenschaften, die Sozialgerichtsbarkeit, die Aktenführung in nahezu allen öffentlichen Verwaltungen. Alles elementare Grundgesetzverstösse, die nicht von mir, sondern von unabhängigen neutralen Experten festgestellt dokumentiert sind.

    Dr. Krenek, Richter am LG München I, hat das Rechtsverständnis der Bürger (gute Sitten) im Rechtsstreit „Siemens ./. Neubürger“ zu Papier gebracht. Führungskräfte tragen die Verantwortung. Sie sind berechtigt Zuständigkeiten auf Dritte zu übertragen. Damit dies möglich ist, sind Führungskräfte verpflichtet ein Kontrollsystem zu schaffen und wenn Ihnen bekannt wird, das „etwas nicht funktioniert“, dann müssen sie handeln.

    Wir stellen fest, dass die Abgeordneten kein Kontrollsystem schufen festzustellen, ob denn ihre Gesetze überhaupt beachtet werden. Die eingesetzten Präsidenten, die Exekute, nehmen ebenfalls diese Zuständigkeit nicht wahr.

    Die Demokratie ist aktuell gefährdet. Wir sollten kurzfristig zum Grundgesetz zurückkehren.

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