Wohngebäudeversicherer müssen auch bei „Baufälligkeit“ Sturmschäden begleichen

Baufälliges Haus (Symbolbild). Bild von Dimitris Vetsikas auf Pixabay

Die Wohngebäudeversicherung ist für Versicherer ein schwieriges Feld. Die Combined Ratio, Verhältnis von (Schaden-) Aufwendungen zu abgegrenzten Prämien, lungert ständig bei einhundert Prozent herum und steigt bei großen Stürmen gerne unangenehm an. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit einem Urteil nun für weiteres Stirnrunzeln in der Branche gesorgt. Versicherer können aus dem Prozess grundsätzliches lernen.

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 4. Februar dieses Jahres (AZ.: Az. 4 U 1942/18) die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.

Die Eintrittspflicht der Sturmversicherung werde nicht dadurch aufgehoben, dass das versicherte Gebäude bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles so mangelhaft war, dass es auch ohne den Sturm eingestürzt wäre. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Kempf von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte hin.

Im Verfahren hatte das beklagte Unternehmen Leistungen aus der Gebäudeversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Schaden an dem Gebäude auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden wäre. Das Gebäude sei baufällig gewesen und wäre somit auch ohne den Sturm letztlich eingestürzt.

Das OLG verurteilte die Versicherung gleichwohl zur Leistungspflicht und begründete die Entscheidung damit, dass der Einwand der Reserveursache nach der einheitlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich ungeeignet sei. Somit komme es auch auf die Frage, ob das Gebäude tatsächlich baufällig gewesen sei, nicht an.

Autor: VW-Redaktion

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