Allianz muss in BU auch für Vergangenheit leisten

Anwalt siegt gegen Allianz in interessantem BU-Fall. Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Können Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend geltend gemacht werden? Ein aktueller Allianz-Fall zeigt, dass das nicht nur möglich, sondern Praxis ist.

Ein Mandant von L&P Rechtsanwälte hatte Ende 2018 einen Antrag auf Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Allianz Lebensversicherung gestellt. Dem Antrag lag eine psychische Erkrankung zugrunde, die dazu führte, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte, schreibt die Kanzlei. „Nach wenigen Wochen lag dann auch bereits die Leistungszusage der Allianz Lebensversicherung für die Zukunft vor,“ erklärt Rechtsanwalt Christian Luber von L&P Rechtsanwälte.

Doch es blieb offen, „inwiefern bzw. inwieweit die Versicherung für die Vergangenheit leisten sollte“. Der Mandant habe „seinen Beruf schon mehrere Jahre lang nicht mehr konsequent ausgeübt, ohne sich hierbei allerdings tatsächlich berufsunfähig zu fühlen“. Dementsprechend verweigerte die Allianz auch die Zahlung für die Vergangenheit.

Sieg gegen die Allianz

„Wir wurden daraufhin von unserem Mandanten beauftragt, die Leistungen auch für die Vergangenheit geltend zu machen. Die Schwierigkeit bestand darin, darzulegen und nachzuweisen, dass zum einen unser Mandant tatsächlich berufsunfähig war. Zum anderen musste aber klargestellt werden, dass die Verspätung der Meldung der Berufsunfähigkeit durch unseren Mandanten nicht schuldhaft erfolgte. Denn dann wäre die verspätete Meldung nach der Rechtsprechung als fahrlässig einzustufen, mit der Folge, dass kein Anspruch mehr bestand.“

Die Allianz Lebensversicherung „erkannte die Problematik auf Seiten des Versicherungsnehmers und lehnte zunächst weitere Zahlung ab“. Nach „intensiver Korrespondenz“ zwischen L&P Luber Pratsch Rechtsanwälte und der Allianz konnte diese jedoch „davon überzeugt werden“, die Berufsunfähigkeit ihres Versicherungsnehmers auch für die Vergangenheit umfassend zu prüfen. Letztlich mit Erfolg.

„Unser Mandant hatte allerdings kein Interesse an einem langjährigen Verfahren, so dass er uns beauftragte, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen,“ erklärt der Anwalt Luber. Dieses Bemühen endete „zeitnah und erfolgreich“, indem die Parteien beschlossen, sich auf Basis eines 50-prozentigen Vergleichs zu einigen.

„Für unseren Mandanten ist dies der Idealfall. Er beendet das Verfahren mit einer hohen fünfstelligen Zahlung sowie der weiteren Rentenzahlung für die Zukunft“, erklärt Luber. Ob die Allianz das auch so sieht?

2 Kommentare

  • Die Fälle der rückwirkenden Zahlung häufen sich. Die Gründe sind verschiedenartiger Natur. Auch das Fehlen eines ,gebotenen Anerkenntnisses“ kann ein Leistungsausschlusses in die Vergangenheit sein.

  • Maximilian Volz

    Sie scheinen vom Fach zu sein, danke für die Info.

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