Versicherer muss für Bierglaswurf aufkommen

Bierglas - erfrischen und gefährlich. Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Bierglas, Alkohol und Testosteron sind keine gute Kombination. Das weiß nun nicht nur das Opfer eines Trinkbehältnisses, sondern auch der Versicherer des Schleuderers.

Der Fall ist klassisch, mehrere junge Menschen streiten in angetrunkenem Zustand, die Situation eskaliert und einer startet die Gewalt. In diesem Fall war das der Wurf eines Bierglases, das dem Opfer mehrere Gesichtsknochen brach und das Auge bleibend verletzte, wie RP-online meldet.

Im Zivilprozess hatte das Landgericht Mönchengladbach dem Opfer Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 80.000 Euro zugestanden. Die Summe von 10.000 Euro war bereits freiwillig gezahlt worden. Die restlichen 70.000 Euro konnte der inzwischen erwachsene Bierglas-Werfer nicht leisten, woraufhin er seine Haftpflicht in Anspruch nahm. Diese lehnte ab, der Kläger habe die Verletzungsfolgen bewusst in Kauf genommen.

Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf  entschieden, dass der Haftpflichtversicherer leisten muss. Das Landgericht Düsseldorf war als Vorinstanz von der Eintrittspflicht des Versicherers ausgegangen“. Dieser sah das anders und legte Berufung ein. Später zog die Versicherung diese zurück, womit feststeht, dass der „Haftpflichtversicherer für die Schäden aufkommt“.

VWheute ist wegen des Urteils ratlos und bittet seine Leser um Erklärung in den Kommentaren.

Doppelte Versicherungsabwesenheit

Ist das Pech oder Dummheit? In Unterfranken hielt die Polizei den Fahrer eines Kleintransporters an, er hatte keine gültige Versicherung. Der bat daraufhin seinen Kollegen, ihn in Alzenau (Landkreis Aschaffenburg) abzuholen. Doch die bayerische Polizei bewies einen guten Riecher und kontrollierte auch diesen. Sie ahnen es bereits, auch er hatte keinen Schutz, die Wagen mussten stehen bleiben. Es nicht bekannt, wie die Herren zurück nach Hessen kamen.

4 Kommentare

  • Hubert Gierhartz

    Vorsatz ist im Rahmen der privaten Haftpflicht grundsätzlich nicht versichert. Das Gericht ist scheinbar davon ausgegangen, dass hier nur eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit ist versichert, also muss der Haftpflichtversicherer leisten.

  • Sehr geehrter Herr Gierhartz,

    da haben Sie sicher recht, ich frage mich allerdings, wie ein Wurf in einem Streit kein Vorsatz sein kann.

  • Der Wurf könnte in der Absicht erfolgt sein, ins Leere hinein zu werfen
    und nicht das am Ende Getroffene zu treffen.
    Auslegungssache und in jedem Fall recht grenzwertig.

  • Der Wurf erfolgte vorsätzlich, allerdings muss auch die Verletzung gewollt sein. Die Beweislast liegt beim Versicherer. Eigentlich nichts Neues und auch in der Vergangenheit so entschieden.

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