Votum-Verband fordert Realitätscheck für FinVermV

Votum-Vorstand Martin Klein findet deutliche Worte zu den Bafin-Plänen für Provisionsrichtwerte in der Lebensversicherung. Foto: Dierk Kruse

Der neue Entwurf des Bundesfinanzministeriums zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)  beschäftigt den Votum-Verband. Nun fordert der Berliner Verband bei der Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen im Beratungsprozess mehr Rechtssicherheit auf Beraterseite.

„Finanzanlagenvermittler und Honorarberater müssen zukünftig die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln und bei der Erteilung ihrer Anlageempfehlung entsprechend berücksichtigen. Das begrüßen wir ausdrücklich. Hierbei sind die Berater jedoch darauf angewiesen, dass die verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vermögensanlagenanbieter die Nachhaltigkeitsmerkmale ihrer Kapitalanlageprodukte zutreffend beschreiben und insbesondere den Nachhaltigkeitsanteil korrekt bestimmen. Es kann nicht die Aufgabe der Berater sein, die Angaben der Produktanbieter auf Richtigkeit zu überprüfen“, konstatiert Votum-Vorstand Martin Klein.

Daher fordert der Verband eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Produktgebern und Beratern ein. Martin Klein appelliert im Rahmen der laufenden Konsultation an das zuständige Ministerium: „Aufgrund fehlender klarer Abgrenzungsregeln hat sich inzwischen eine umfassende Rechtsprechung zur Plausibilitätsprüfungspflicht der Anlagevermittler entwickelt, welche das Prinzip der eindeutigen Verantwortlichkeiten und Haftung für die inhaltliche Beschreibung von Kapitalanlageprodukten durchbricht. Wir fordern, dass die Einführung der Nachhaltigkeitspräferenzabfragepflicht mit der Klarstellung verbunden wird, dass sich Finanzanlagevermittler auf die Aussagen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vermögensanlagenanbietern verlassen können. Sollten diese prospektierten Informationen fehlerhaft sein, haften die Anbieter, nicht jedoch die Vermittler“, fordert Klein.

So müsse eine Zulassung „von Verkaufsprospekten zum Vertrieb auch für die Vermittler mit der Sicherheit verbunden werden, dass sie diese im Vertrieb nutzen können, ohne Haftungsrisiken zu befürchten. Für die Prospektaussagen müssen daher konsequent allein die Prospektverantwortlichen haften“, so Martin Klein.

„Bei aller Richtigkeit der Anpassung der FinVermV muss eine deutliche Kritik daran geübt werden, wie seitens des Ministeriums der Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage beurteilt wird. Es besteht zu hoffen, dass diese gänzlich unrealistische Aufwandsbeurteilung nur auf Unwissenheit beruht und nicht auf der generellen Haltung, dass eine Anlageberatung als minderqualifizierte Dienstleistung abgetan wird“, ergänzt der Votum-Vorstand.

Seit dem 2. August dieses Jahres ist die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden ein fester Bestandteil der IDD. Vermittler müssen demzufolge das Thema Nachhaltigkeit in den Beratungsprozess integrieren. Eine aktuelle Studie von EY zum Umgang der Versicherungsbranche mit der ESG-Beratungspflicht legt offen, dass 78 Prozent der Vermittler noch keine Präferenzabfrage durchführen.

In etwa vier von fünf Fällen komme es nicht zur Präferenzabfrage, erklärte Patrick Pfalzgraf, Partner bei EY EMEIA Financial Services. „Das Thema Nachhaltigkeit wird, offenbar aus verschiedenen Gründen, eher vermieden.“ Dass ein Großteil der Branche geltendes Gesetz nicht einhält, sei zwar kein Vorsatz, zeige aber, wie viele Hürden die Branche auch zwei Monate nach dem Tag X noch nicht überwunden hat.

Bereits Ende Dezember 2021 hatte sich der Votum-Verband für eine Verschiebung des für August 2022 geplanten Inkrafttretens der Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen im Beratungsprozess eingesetzt.

Autor: VW-Redaktion





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