Fehler, die Sie bei der Beratung von technischen Versicherungen vermeiden sollten

Bei technischen Versicherungen geht es zu wie in einem Minenfeld - man muss darf nicht ins Fettnäpfchen treten. (Quelle: Free-Photos / Pixabay)

Die Beratung in den Sparten der technischen Versicherung wartet mit einigen Besonderheiten auf. Jedoch kann auch eine Sachversicherung nicht sauber beraten werden, wenn die Abgrenzungen nicht klar sind. Grund genug, die häufigsten Fehler in der Beratung näher zu betrachten. Nach Meinung der Buchautoren Stephan Schmitz und Andreas Knittel sind es derer zehn. Die Ränge vier bis sechs im Überblick.

4. Versicherungsort / Übersehen des Bewegungsrisikos

Vorsicht, Falle! Nur in den Bedingungen für fahrbare Geräte (ABMG) ist eine generelle Öffnung beim Versicherungsort gegeben, bei allen anderen Sparten gilt: Versicherungsschutz nur am Versicherungsort!

Allerdings: In der Elektronik- und der stationären Maschinenversicherung wird der Versicherungsort in aller Regel auf „Betriebsstätten der Bundesrepublik Deutschland“ erweitert bzw. „Freizügigkeit“ vereinbart. Mit der „Freizügigkeit“ entfällt eine Aufteilung der Versicherungssumme auf die einzelnen Betriebsstätten.

Lösung: Für alle beweglich eingesetzten Geräten oder Maschinen sollte das „Bewegungsrisiko“ eingeschlossen werden, sofern diese nicht dauerhaft am Versicherungsort verbleiben (wie z.B. Laptops, die allerdings nur im Bürogebäude verbleiben).

Für das Bewegungsrisiko wird ein Sublimit vereinbart (z.B. eine Elektronikversicherung in Höhe von 10.000 Euro oder 20 Prozent der Versicherungssumme, mit einem weltweiten Geltungsbereich). Auf eine ausreichende Dimensionierung des Sublimits muss geachtet werden!

Stationäre Maschinen sind meist an den Versicherungsort gebunden, sodass das Bewegungsrisiko nur in Ausnahmefällen eingeschlossen wird, wie wenn beispielhaft die Bandfördereinrichtung in einem Kieswerk öfter von einem Werk ins andere transportiert wird.

Bei fahrbaren Maschinen wird neben dem Betriebsgrundstück als Versicherungsort auch der Einsatzort genannt, sodass das Bewegungsrisiko bedingungsseitig stets mitversichert ist.

Wichtig: Der Geltungsbereich ist jedoch meist auf „Deutschland“ eingeschränkt. Bei Einsätzen im Ausland muss der Geltungsbereich entsprechend auf „die Nachbarstaaten Deutschlands“, besser noch auf „Europa“ oder die „Europäische Union“ ausgedehnt werden.

Beispiel: Wenn ein Bauunternehmer einen Auftrag in Großbritannien annimmt und seine Maschinen für den Zeitraum dorthin mitnimmt, ist auf die genaue Formulierung zu achten. Ist der „geografische Bereich Europas“ vereinbart, besteht Versicherungsschutz, ist nur von „der EU“ die Rede, bleiben die Maschinen unversichert.

Auch bei den Projektsparten „Bauleistung“ und „Montage“ gibt es kennenswerte Feinheiten: Werden Baustoffe von einer Baustelle zur anderen transportiert, kann das Risiko in der Bauleistung mit eingeschlossen werden (häufig gilt dies allerdings bereits als generell mitversichert).

Die Montageversicherung beschränkt ihren Versicherungsschutz auf den jeweiligen Montageort. Häufig finden jedoch schon am Herstellungsort des Montageobjektes Vormontagen oder Test-Montagen statt. Hier muss zwingend die sogenannte „Werksmontage“ in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Diese Bestimmung erweitert den Versicherungsort auf das eigene Werksgelände.

5. Elektronik oder Maschine: Verwechslung der Zuordnung

Das Wort „Maschine“ ist beinhaltet: Aber ist die Kaffeemaschine wirklich Deckungsgegenstand der Maschinen- oder doch eher der Elektronikversicherung? Nicht selten kommt es im Beratungsgespräch zu der Fragestellung, ob es sich bei dem zu versichernden Gerät um eine Maschine oder um ein elektronisches Gerät handelt.  Oftmals hilft die Kenntnis der Definitionen: Bei einer Maschine wird eine Arbeit verrichtet oder eine Energie erzeugt bzw. umgewandelt. Beispiele sind Druckmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen oder bei fahrbaren Geräten Baumaschinen. 

Bei elektronischen Geräten hingegen liegt der Primärzweck in der Verarbeitung von Signalen. Beispiele sind Bürotechnik wie PCs, Bildschirme, Telefonanlagen, Rechenzentren, Medizin- oder Filmtechnik. Aufgrund des schnelleren digitalen Wandels gibt es leider allerdings immer mehr technische Geräte, bei denen die Einteilung in Maschine oder elektronisches Gerät zunehmend schwieriger wird. Man denke nur an Sensoren zur Überwachung von Maschinen, die Störungen melden. Wenn man den Definitionen folgt, würde man die Sensoren den elektronischen Geräten zuordnen, da sie elektronische Signale übertragen.

Und nun kommt der vermeintliche logische Bruch: Sind diese Geräte in einer Maschine verbaut und miteinander verbunden, wie die elektronische Steuerung von Maschinen, dann sind sie in aller Regel der Maschine zuzuordnen (und werden konsequenterweise in den Elektronikbedingungen ausgeschlossen).

Diese Einteilung ist insofern wichtig (und richtig), da die Versicherungslösungen sowie die Entschädigungsleistung zwischen Maschinen- und Elektronikversicherung unterschiedlich sind. Bei ersterer handelt es sich um eine Zeitwertdeckung. Bei der Elektronikversicherung handelt es sich dagegen um eine Neuwertentschädigung. Auch sehen die Maschinenversicherungen Lösungen für elektrische Bauteile vor.

6. Technologiefortschritt außer Acht lassen

Sprechen Sie mit dem Versicherungsnehmer, wie hoch die Innovationsgeschwindigkeit in Bezug auf seine elektronische oder maschinelle Betriebseinrichtung ist. Ist – schon des Längeren – wenig technologische Weiterentwicklung zu verzeichnen, sollten die Versicherungssummen den Marktgegebenheiten angepasst werden. Dies kann auch eine Korrektur nach unten bedeuten.

Wichtig: Elektronische Endgeräte unterliegen besonders schnellen Entwicklungszyklen, bei Maschinen kann man dies nicht pauschalieren. Jedoch ist mit steigenden Komplexitätsanforderungen an die jeweilige Maschine ebenfalls von einem beschleunigten Technologiefortschritt auszugehen. Hilfreich ist die Kostenposition „Mehrkosten für Technologiefortschritt“. Für den Fall, dass die Wiederherstellung oder -beschaffung einer Sache in „gleicher Art und Güte“ infolge des Technologiefortschritts nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, kommt die Kostenposition zum Einsatz. Eine Ersatzanschaffung, der der vom Schaden betroffenen Sache in „Art und Güte“ möglichst nahekommt, wird im Rahmen dieser Kostenart übernommen.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag sowie weitere Fehler in der Juli-Ausgabe im E-Vertriebsmagazin Der Vermittler und im ersten Teil der VWheute-Serie.

Autoren: Stephan Schmitz und Andreas Knittel, Autoren des Buches „Technische Versicherungen, Leitfaden für die Praxis.“ 2021, Verlag Versicherungswirtschaft. ISBN: 978-3-96329-274-3

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