BRSG: Digitale Lösungen sind notwendig

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Der Gesetzgeber hat mit dem BRSG eine Verbesserung und Förderung für die betriebliche Altersversorgung bereitgestellt. Leider ohne das erforderliche Werkzeug für die Erreichung der gewünschten Zielgruppen. Durch den komplizierten, fachlich anspruchsvollen und bürokratischen Umsetzungsrahmen machen viele klein- und mittelständische Unternehmen weiterhin einen Bogen um die bAV. Von Christopher Wildt.

„Haben Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rentenabsicherung auch eine betriebliche Altersversorgung?“ Lediglich jeder zweite sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer kann diese Frage mit einem „Ja“ beantworten. Im Jahr 2019 lag der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei rund 53,9 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieser Wert lag im Jahr 2017 bei beinahe identischen 54,6 Prozent.

Es wird somit keine zusätzliche Marktdurchdringung trotz intensiver Bemühungen und Maßnahmenpakete des Gesetzgebers deutlich. Auch im Jahr 2020 konnte sich die bAV nicht weiter am Markt durchsetzen. Ganz im Gegenteil, in diesem herausfordernden Jahr brach das Neugeschäft in diesem Geschäftszweig um knapp 18 Prozent ein. Ein Schritt in die falsche Richtung. Aus der negativen Entwicklung ergeben sich die folgenden Fragen: Ist der Rückgang einzig und allein auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen oder gibt es weitere Hindernisse, welche gegen die staatlichen Fördermaßnahmen wirken? Was verhindert die flächenübergreifende Verbreitung der bAV in der Zielgruppe der klein- bis mittelständischen Unternehmen?

Für die Beantwortung der Fragen ist ein genauer Blick auf elementare Bestandteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes notwendig. Im Rahmen des BRSG wurden zum 1. Januar 2018 zahlreiche Handlungsfelder eruiert und entsprechende Maßnahmenpakete abgeleitet. Ein maßgeblicher Bestandteil ist der Arbeitgeberzuschuss. Bei dem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um eine verpflichtende Maßnahme des Gesetzgebers.

Ziel ist es, den aufseiten der Arbeitgeber eingesparten Steuer- und Sozialversicherungsbeitrag in Form eines Zuschusses von 15 Prozent in die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer einfließen zu lassen. Anfangs war dieser Zuschuss lediglich für alle Neuanträge verpflichtend. Ab 2022 gilt der Zuschuss auch für alle bereits bestehenden Bestandsverträge. Durch die Verpflichtung des Gesetzgebers wurden die Versorgungseinrichtungen vor herausfordernde Umsetzungskonzepte gestellt.

Der Konflikt: Eine Beitragserhöhung des Bestandsvertrages mit hohem Garantieniveau und anhaltender Niedrigzinsphase bei Solvenzy II-Vorgaben gegenüber der Policierung und Verwaltung eines Neuvertrages mit geringem Beitragsniveau. Es ist nachvollziehbar, dass dies bei einzelvertraglich geführten bAV-Beständen zu großen Verwaltungsaufwänden führt. Aus diesem Grund hat oftmals keine Beitragsanhebung des bAV-Vertrags stattgefunden, sondern lediglich die Verschiebung der Finanzierungsart bei unverändertem Beitragsniveau.

Erfreulich ist, dass trotz der Ausweichmöglichkeiten eine Erhöhung des Beitragsvolumens und somit der Altersabsicherung im Vergleich zu 2017 erzielt werden konnte. Speziell im verwaltungsarmen Kollektivversicherungsgeschäft konnte das Konzept bei vielen Versicherungsunternehmen durch Massenänderungen passend umgesetzt werden.

Die Ansätze des BRSG sind mit zahlreichen Anreizen und Verkaufsargumenten verknüpft. Die Verbreitung scheint also nicht an mangelnden Vertriebsbedingungen zu scheitern. Vielmehr liegt es an den vorliegenden Rahmenbedingungen. Aus der Arbeitgeber- und Trägerbefragung der Bundesrepublik aus 2019 kristallisierten sich die folgenden Gründe gegen eine bAV heraus: mangelnde Nachfrage der Arbeitnehmer, Kosten für den Betrieb sowie hoher Aufwand und Fluktuation.

Vereinfacht lässt sich zusammenfassen, dass die zahlreichen Anreize aufgrund von komplizierten, kostenintensiven und bürokratischen Rahmenbedingungen nur bedingt wahrgenommen wurden. Bisher hat in erster Linie der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent aufgrund der staatlichen Auflage zu einer Erhöhung des Beitragsvolumens in der bAV beigetragen. Die Erhöhung konzentriert sich allerdings im Wesentlichen auf das Bestandsgeschäft und sorgte für keine Erhöhung des Verbreitungsgrads.

Autor: Christopher Wildt, Consultant beim IT-Dienstleister Adesso

Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der aktuellen Juli-Ausgabe der Versicherungswirtschaft.

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