Verbraucherzentrale Hamburg verklagt Debeka wegen intransparentem Stornoabzug

Zentrale der Debeka in Koblenz, Quelle: Unternehmen.

Kündigen Versicherte ihre private Rentenversicherung, muss der Stornoabzug zuvor vertraglich vereinbart, angemessen und klar beziffert sein, lautet die Regel. Debeka-Versicherte mit älteren Verträgen beschwerten sich bei den Verbraucherschützern, dass sich die Koblenzer nicht an diese Vorgaben halten. Nachdem eine Abmahnung im Mai erfolglos blieb, reichte die Verbraucherzentrale Hamburg wegen einer intransparenten Klausel in jüngeren Verträgen Klage gegen den Versicherer ein.

„Eine von der Debeka verwendete Stornoklausel bei Kündigung erfüllt unserer Meinung nach nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, schreiben die Verbraucherschützer in einer Mitteilung.

Versicherte sollten bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden. Die Debeka ihrerseits verweist auf variierende und unbekannte Zinssätze, die ihre Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass sie sich die Höhe der Abzüge nach einem komplizierten Verfahren zum Kündigungszeitpunkt selbst errechnen müssen.

„Modellrechnungen im Versicherungsschein reichen aus unserer Sicht nicht aus“, erklären die Hamburger Verbraucherschützer. Je nach Situation am Kapitalmarkt würden unterschiedliche Stornoabzüge erhoben. Welcher wann gelte, sei völlig intransparent.

Auch die Höhe der Abzüge sei unangemessen. Eine im Mai eingeforderte Unterlassungserklärung mit Frist zum Monatsende hat die Debeka nicht abgegeben.

„Der Aufforderung der Verbraucherzentrale Hamburg zur Abgabe einer Unterlassungserklärung werden wir nicht nachkommen, da wir die Vorwürfe der Verbraucherzentrale für nicht gerechtfertigt halten“, betonte die Debeka auf Anfrage von VWheute. „Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt.“ Versicherungsnehmern würden Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vorliegen. Die Vereinbarung des Stornoabzugs sei ausreichend transparent und erfülle die gesetzlichen Anforderungen.

Dass die Debeka einen Stornoabzug auch bei Verträgen einbehalten habe, die diesen Abzug eigentlich nicht vorsehe, halten die Verbraucherschützer ebenfalls für rechtswidrig.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat zusätzlich zur Klage einen Aufruf zu weiteren Fällen von Versicherungsunternehmen, in denen Versicherte bei Kündigung ihres Vertrages hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen, gestartet.

Autor: VW-Redaktion