Unimicron-Brandprozess: Axa und Gothaer müssen zahlen VWheute Sprint

Der Brand beschädigte das Gebäudes von Unimicron Germany erheblich. Quelle: Wilhelm Rechtsanwälte.
Niederlage für die Versicherer. Das Landgericht Kleve hat die Axa und Gothaer wegen eines Streites um einen Fabrikbrand zu Millionen an Schadenzahlungen verpflichtet. Geklagt und letztlich gewonnen hat der Leiterplattenhersteller Unimicron Germany. Zusätzlich müssen erhebliche Zinsverpflichtungen erfüllt werden, stellt das Gericht klar.
Die Versicherer Axa und Gothaer müssen ausstehende Restbeträge in Höhe von rund 1,42 Mio. Euro (Axa) und 0,95 Mio. Euro (Gothaer) zur Regulierung eines Großbrands aus dem Jahr 2016 zahlen. Hinzu kommen Zinsansprüche in Höhe von rund 0,46 Mio. bzw. 0,31 Mio. Euro, erklärt Wilhelm Anwälte. Die Allianz als dritter Versicherer im Bunde hatte nach den Gutachterberichten direkt bezahlt, Axa und Gothaer „zögerten die Schadenregulierung hinaus“.
Vorangegangen war dem Prozess ein jahrelanger Streit zwischen Unimicron und den beiden Versicherern. Einigen sich Versicherungsnehmer und Versicherer auf ein gemeinsames Sachverständigenverfahren, so ist das Ergebnis des Verfahrens für beide Parteien bindend, kann in den Bedingungen der Police nachgelesen werden. Für ein faires Verfahren sorgt, dass beide Parteien je einen Gutachter bestellen können, erklärt der Anwalt.
Die Sachverständigen beider Parteien waren laut Anwalt zum gleichen Ergebnis der Schadenberechnung gekommen. Die Allianz als führender Versicherer regulierte daraufhin ihren Anteil vorbehaltlos. Die Axa und die Gothaer hingegen „zögerten die Schadenregulierung hinaus“ und „verweigerten schließlich die letzte ausstehende Restzahlung in der nun eingeklagten Höhe“. Das Ergebnis der Sachverständigen sei fehlerhaft, lautete die Begründung.
LG Kleve entscheidet
Der Klage von Unimicron gab das LG Kleve nun statt. Die beklagten Versicherer seien zur Leistung in voller Höhe nebst Zinsen verpflichtet. „Die Feststellungen der Sachverständigen binden grundsätzlich die Beklagten“, so die Richter. Es obliege nicht dem Versicherungsnehmer, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu beweisen: „Nach der Konzeption des § 15 AFB (vgl. auch § 84 VVG) hat derjenige die fehlende Bindungswirkung zu beweisen, der sich auf diese beruft.“ Ein Urkundenverfahren sei unter diesen Voraussetzungen zulässig.
Auch hindere die Führungsklausel des Versicherungsvertrags den Versicherungsnehmer nicht daran, direkt gegen Mitversicherer zu prozessieren, wenn der führende Versicherer anstandslos regulierte, urteilt das LG Kleve. „Wir freuen uns, dass das Gericht alle offenen Fragen so klar adressiert hat“, erklärt Rechtsanwalt Mark Wilhelm. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil vom 3. September 2021, Az.: 6 O 24/21
Autor: VW-Redaktion