Kleine Anfrage zu Pensionskassen: 20.000 Arbeitgeber von der neuen PSV-Pflicht betroffen

Quelle: moerschy/ Pixabay

Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion zur Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) geantwortet (BT Drs. 19/20957 vom 10. Juli 2020). Die Zahl der Arbeitgeber, die durch die neue PSV-Pflicht betroffen sein werden sind ca. 20.000. Davon werden einige, weil sie bisher schon andere sicherungspflichtige Durchführungswege betreiben, schon unter den ca. 95.000 Mitgliedern vertreten sein.

Trotzdem wird die Zahl der sicherungspflichtigen Arbeitgeber deutlich ansteigen. Das gilt auch für die Zahl der Versorgungsberechtigten. Zurzeit sind etwa elf Mio. unter dem Schutzschirm des PSV, nun kommen etwa drei Mio. Versorgungen hinzu. Auch hier sind Doppelzählungen möglich.

Ausweichend beantwortet die Bundesregierung die Frage nach zusätzlichem Personalbedarf des PSV und danach, ob die Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtung auch im Falle eines sehr großen Sicherungsfalles sichergestellt ist. Die lapidare Antwort lautet, dass der PSV sich eigenverantwortlich organisiert und auf einen möglichen zusätzlichen Personalbedarf angemessen reagieren kann. Auf der Webseite des PSV sind zumindest zur Zeit keine größeren Aktivitäten zur Personalaufstockung zu erkennen.

Kosten bei 50.000 Euro pro Jahr

Für Sicherungsfälle, bei denen die Pensionskasse die Leistung gekürzt hat und der Arbeitgeber vor dem 1.1.2022 insolvent wird, trägt der Bund die Kosten. Die Frage nach der Höhe der Kosten beantwortet die Bundesregierung mit 50.000 Euro pro Jahr. Und natürlich ist auch relevant, ob Bundesregierung mit Blick auf die jetzigen Absicherungssysteme über den PSV und Protektor ausschließen kann, dass sich einer Sicherungslücke ergibt und Deutschland dann aufgrund der Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie der EU (2008/94/EU) mit Staatshaftungsansprüchen konfrontiert wird. Wenig überraschend geht die Bundesregierung davon auch, dass durch die Neuregelung der PSV-Pflicht die Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie vollständig umgesetzt ist.

Und last but not least werden auch Rechnungszins und Wettbewerb im Markt adressiert. Nachdem die Bundesregierung – wieder einmal – bekräftigt, dass sie mit Blick auf Lebensversicherer und Pensionskassen zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase zu adressieren, muss sie sich der Frage stellen, ob beabsichtigt ist, den Rechnungszins für regulierte Pensionskassen auf 0,25 Prozent zu begrenzen und wie es dann mit der Wettbewerbssituation zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen aussieht. Dazu lautet die Antwort, dass die BaFin sich auf öffentlichen Veranstaltungen dahingehend geäußert habe, dass sie den regulierten Pensionskassen neue Tarife mit einem Rechnungszins von über 0,25 Prozent grundsätzlich nicht genehmigt.

Ihrem Charakter nach sind regulierte Pensionskassen keine Wettbewerbsunternehmen, sondern betriebliche Sozialeinrichtungen. Unabhängig davon kommt es im Wettbewerb auf das Gesamtbild der Angebote an, in das eine Vielzahl von Faktoren einfließt (u. a. die Ertragslage des Anbieters und die mögliche Überschussbeteiligung). Diese Aussagen sind auch für Lebensversicherer von Bedeutung. Denn damit differenziert die Bundesregierung und das BMAS deutlich zwischen Sozialeinrichtungen und Wettbewerbsunternehmen. Denn gerade Lebensversicherer können zur Zeit noch einen höheren Rechnungszins anbieten.

Autor: VW-Redaktion

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