Wieder auf der Agenda des Bundesarbeitsgerichts: Leistungskürzung einer Pensionskasse und PSV-Pflicht
Bei Leistungskürzungen von Pensionskassen stehen Betriebsrentner, wenn der Arbeitgeber insolvent wird, bisher mit leeren Händen da. Das soll eine Novellierung des Betriebsrentengesetzes, das einen Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein für diese Kürzungen einführt, ändern.
Das Gesetz hat am 5. Juni 2020 den Bundesrat passiert und soll noch vor der Sommerpause verkündet und am darauf folgenden Tag in Kraft treten. Das Inkrafttreten der neuen Regelung trifft auf eine weitere Klage eines Betriebsrentners, die am 21. Juli .2020 (Az.: 3 AZR 142/16, Terminbericht) in Erfurt am Bundesarbeitsgericht verhandelt werden soll. Wie der Klage des Betriebsrentners, der vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 (Az.: C-168/19) obsiegte, klagt wieder ein Betriebsrentner gegen den PSV.
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) für die Anpassung der Betriebsrente sowie hinsichtlich der Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse. Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Pensionskasse gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers die Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.
Schon in der Ankündigung der Verhandlung weist der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht, vor dem Fragen der betrieblichen Altersversorgung verhandelt werden, darauf hin, dass er seine Entscheidung in der Frage unter Berücksichtigung des Urteils des europäischen Gerichtshof treffen wird: Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (Az.: C-168/19) hat der EuGH seine bisherige Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 8 der Richtlinie 94/2008/EG („Zahlungsunfähigkeitsrichtlinie“) in Bezug auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestätigt und festgehalten, dass die Richtlinie die EU-Staaten verpflichte, „einen gewissen Schutz zu gewährleisten“, wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig seien. Dabei gebe es einen weiten Ermessensspielraum.
Hinweis: Sobald die Novellierung des Betriebsrentengesetzes in Kraft tritt, ist der PSV, der bisher nach deutschem Recht nicht eintreten musste, auch per Gesetz für diese Fälle „zuständig“. Da hier ein Altfall, bei dem die Insolvenz des Arbeitgebers vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist, vorliegt, gewährt der PSV allerdings keinen Vollschutz, sondern nur einen Minimalschutz gemäß Urteil des EuGH (Unterschreiten der sogenannten Opfergrenze von 50 Prozent oder Armutsgefährdungsgrenze durch die Kürzung). Allerdings setzt dieser Minimalschutz einen Antrag des Betriebsrentners voraus und gilt nur für die Zukunft.
Spannend wird sein, ob sich das Bundesarbeitsgericht schon zu der Novellierung des PSV-Schutzes bei Pensionskassenkürzungen äußern wird.
Autor: VW-Redaktion