BVK-Präsident Heinz bleibt im Clinch mit Check24 erstaunlich unbeirrt

BVK-Präsident Michael H. Heinz. Quelle: Marc Sommer

Beim lange schwelenden Konflikt zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und Check24 ging es am Dienstag lustig in die nächste Runde – zumindest für unabhängige Beobachter. Die mündliche Verhandlung am Landgericht München leitete die vorsitzende Richterin Isolde Hannamann moderat-moderierend, kam durch den Vortrag der viel unmoderateren Plattform-Anwälte aber vielleicht deshalb zu keiner entscheidend neuen Erkenntnis.

Einem Vergleich in Verbindung mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung waren die Online-Vermittler sowieso abgeneigt. Am Ende standen dann weder der erhoffte triumphale Sieg der BVK-Kläger noch das friedliche Beerdigen von Teilaspekten des eigenen Geschäftsmodells durch die Check24-Mannen. In Hornberger-Schießen-Manier wurde einfach auf Februar 2020 vertagt.

Drollige Einlassungen gab es zuhauf, gipfelnd in der Feststellung der Richterin, der durchschnittliche EU-Verbraucher sei eben mündiger als der deutsche Durchschnittsverbraucher – womit freilich die Spannungen zwischen nationalen und supranationalen Gesetzgeber-Perspektiven und die Entwicklung der Rechtssprechungen gemeint waren, welche sich manchmal eben auf unterschiedliche Weise fortbewegen. EU-seitig in die richtige Richtung, führten die Checker an. Dem schloss sich die Richterin dezidiert nicht an, mit dem Provisionsabgabeverbot läge eine im Sinne des deutschen Verbraucherschutzes sehr bewusst gewollte Bereichsausnahme für die außerordentlich schutzbedürftigen deutschen Versicherungsendkunden vor.

Egal, das sei für die Pro-Check24-Seite eh nicht die Hauptrechtfertigung – sondern die gesetzestextkonforme Nichtabgabe des versprochenen Jubiläums-Versprechens, das ja eigentlich nur Werbung gewesen sei und dem praktisch andere, gefühlt vollkommen losgelöste Unternehmensteile des Jubilars nachgekommen wären. Der BVK strebe demnach nicht nach der Durchsetzung eines Provisionsabgabeverbots, gegen das eh nicht verstoßen worden wäre, sondern nach einem neidinduzierten Werbeverbot.

Der schnittige Anwalt des BVKs, Stanislaus Jaworski, wollte in den Check24-Erörterungen lediglich freche Umgehungsversuche erkennen. Im anschließenden Pressegespräch merkte er in hoher Übereinstimmung mit BVK-Präsident Michael H. Heinz an, bei den Internetleuten steckten vielleicht systematische Zermürbungstaktiken zugunsten wilder Assekuranz-Deregulierung dahinter. Ein sozialpolitisch sinnvolles Verbot jedoch, das durch leichte Konstellationsänderungen auf Anbieterseite zu umschiffen sei, verlöre in der Praxis seine Relevanz. Doch ist eine komplexe GmbH-Struktur durch die vom BVK vertretenen Mitglieder wirklich so leicht nachzuahmen? Und selbst wenn: Müssen Portal-Schleuderangebote den BVK-Spezialisten unbedingt Sorgen machen, denen durch eine Qualitätsoffensive nicht eleganter zu begegnen wäre?

Heinz jedenfalls ist „optimistisch, dass die Richterin beim nächsten Mal der Argumentation des BVK folgt“ – und Widerspruch scheint im Umfeld des Präsidenten super knapp zu sein. Deshalb fehlt bei ihm nicht der Hinweis auf das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns, der wohl nicht anders könne, als im Preiswettbewerb auf jede erdenkliche Bremse zu treten. Und es seien sogar antiruinöse Bewusstseinsveränderungen wahrzunehmen, nämlich bei den Versicherern selbst und im verantwortungsbewussten Teil der Politik. Allerdings wird Weihnachten im Spätwinter wieder ein bisschen her sein.

Beide Seiten sehen sich im Recht

So verwundert es nicht, dass sich beide Seiten auch nach dieser Runde weiterhin auf der rechtlich sicheren Seite sehen. „Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen. Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen“, betonte Heinz.

Auch Check24 sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Demnach sei es der Fall für das Gericht keineswegs so eindeutig, wie es der BVK gerne öffentlichkeitswirksam darstellt, betonte das Vergleichsportal gegenüber VWheute. „Wir sind nach wie vor von der Konformität unserer Versicherungs-Jubiläums-Deals mit dem Provisionsabgabegesetz überzeugt. Dem BVK scheint es mit der Klage erneut nicht um die Verbraucher zu gehen, sondern nur um den persönlichen Kreuzzug von Herrn Heinz gegen Check24“, heißt es weiter.

Mit einer Urteilsverkündung ist allerdings erst im Februar 2020 zu rechnen.

Autor: Marc Sommer

2 Kommentare

  • Wie passt es eigentlich zusammen, dass Hr. Heinz gegen den Provisionsdeckel als Eingriff in die Berufsfreiheit zu Felde zieht, dieses Argument aber beim Provisionabgabeverbot überhaupt nicht sieht?

  • Ein launiger Artikel zu einem ernsten Thema. Ist es wirlich soweit hergeholt, wenn man unlauteren Wettbewerb vermutet, durch Zugaben, die im Wert weit oberhalb der üblichen Jahresprovision „normaler“ Vermittler liegen? So wie aktuell 500 € Hotelgutschein bei Abschluss einer KFZ-Versicherung. Das kann sich Check auch nur leisten, weil die Versicherer – bis auf wenige Ausnahmen – Check zu einer Gelddruckmaschine gemacht haben. Wenn Leistung im Wettbewerb zur Nebensache wird und Marketing-Money die Verbraucher lenkt, wird Wettbewerbsrecht zur Ultima Ratio.

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