Versicherungspflicht für langsame Fahrzeuge fällt im Bundesrat durch

Bundesrat in Berlin. Bildquelle: mv.

Ab 2025 soll es eine Versicherungspflicht für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h geben. Doch der Gesetzentwurf fiel am Freitag im Bundesrat durch. Der Versicherungsverband GDV fordert nun rasche Klarheit und macht zugleich deutlich, dass er einen separaten Versicherungsschutz für Gabelstapler, Aufsitzrasenmäher und Co. für Quatsch hält.

„Uns ist nicht ein Schadenfall bekannt, in dem der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte“, ärgert sich GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen über das Ansinnen der Bundesregierung, eine Versicherungspflicht für Gabelstapler, Landmaschinen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumer und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen einzuführen.

Derzeit hängt die geplante Versicherungspflicht für langsame Fahrzeuge im Bundesrat fest: Die Länderkammer hatte am Freitag ihr Veto gegen den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf eingelegt. Dieser dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (sogenannte „KH-Richtlinie“, EU 2021/2118) in deutsches Recht (wir berichteten). Der Branchenverband der Versicherer appelliert nun an Bundestag und Bundesrat, sich zügig zu einigen, um Planungssicherheit zu bekommen.

Der vorerst gescheiterte Entwurf sieht vor, dass Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h bis maximal 20 km/h ab 2025 nicht mehr länger pauschal in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung mitversichert werden. Der GDV warnt nun vor einem „immensen bürokratischen Aufwand“: „Mehrere Millionen Versicherungsverträge müssten überprüft, voraussichtlich mehrere hunderttausend Verträge geändert werden“, sagt Asmussen.

Laut GDV müssten Halter selbstfahrender Arbeitsmaschinen und Gabelstapler ab 2025 über Haftpflichtversicherungen mit einer Deckungssumme von knapp neun Millionen Euro verfügen. Für diese Umstellung bräuchten alle Beteiligten ausreichend Vorlaufzeit, wie der Verband betont. Zu den Betroffenen zählen sowohl die Versicherer als auch die Kunden – das sind vor allem Landwirte, Logistiker, produzierende Unternehmen, aber auch Privatpersonen.

Dass eine Umstellung ausreichend Zeit bedürfe, gelte umso mehr, so Asmussen, „als dass Verstöße gegen die neue Pflicht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat wären“. Dann drohten den Haltern Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, zudem könnte das Fahrzeug eingezogen werden, gibt man beim GDV weiter zu bedenken. „Daher muss nun schnell Rechtsklarheit geschaffen werden“, fordert Asmussen, der am liebsten alles beim alten lassen würde: „Wir haben aktuell eine klare, praktikable und kostengünstige Lösung, mit der es seit Jahrzehnten keine Probleme gab.“

Autor: VW-Redaktion

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