Ein Novum nach 30 Jahren, wenn die Forderung der Aktuare erfüllt wird

DAV-Vorsitzender Maximilian Happacher Bildquelle: DAV

Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins zum übernächsten Jahr von derzeit 0,25 Prozent auf 1,0 Prozent zu erhöhen. Mittelfristig sei auch weiterhin mit einem Inflationsdruck zu rechnen, so die Begründung. Sofern das Bundesfinanzministerium dem Vorschlag der Aktuare folgt, wäre es der erste Anstieg seit 1994. Zustimmung kommt vom Versicherungsverband GDV.

Die Aktuare stützen sich in ihrer Erklärung auf ein deutlich höheres Zinsniveau, aktuelle volkswirtschaftliche Prognosen und Analysen zur künftigen Inflationsentwicklung. All diese Faktoren rechtfertigten einen Höchstrechnungszins für Neuverträge in der Lebensversicherung in Höhe von 1,0 Prozent ab 2025.

Angesichts exogener Schocks wie der Covid-19-Pandemie, der Energiepreiskrise sowie wachsender Anti-Globalisierungstendenzen und anhaltender demografischen Trends sei „zumindest mittelfristig weiterhin ein Inflationsdruck zu erwarten“, kommentiert der DAV-Vorstandsvorsitzende Max Happacher. Das spiegele sich mittel- bis langfristig in einem gegenüber der Zeit bis 2021 höheren Zinsniveau wider. Aktuell könne man davon ausgehen, so Happacher weiter, „dass auch die Renditen langfristiger Staatsanleihen über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2,0 Prozent verbleiben werden“, was ebenfalls für einen steigenden Höchstrechnungszins spreche.

GDV spricht von einer „angemessenen Reaktion“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die Empfehlung der Versicherungsmathematiker. Der Verband sieht darin eine „angemessene Reaktion auf das allgemein gestiegene Zinsniveau“. Mit dem angepassten Höchstrechnungszins könnten Versicherer ihren Kunden in Zukunft höhere Garantiezinsen bieten, auch die garantierten Rentenleistungen könnten steigen, erläutert GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen die Folgen der Maßnahme. Zusätzlich wirkten sich steigende Rechnungszinsen positiv auf die Prämien von Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen aus. 

Der Höchstrechnungszins stellt eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins dar, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Dabei ist der Höchstrechnungszins nicht zu verwechseln mit dem Garantiezins, den Lebensversicherer individuell auf ihre Produkte gewähren dürfen. 

Direkt betroffen von einer möglichen Anhebung des Höchstrechnungszinses sind die Garantien in Neuverträgen, die ab 2025 geschlossen werden. Bestandskunden profitieren vom gestiegenen Zinsniveau indirekt durch eine steigende Überschussbeteiligung. Einige Lebensversicherer haben bereits eine Erhöhung der Überschussbeteiligung für 2024 angekündigt.

Die Deutsche Aktuarvereinigung und die Finanzaufsicht Bafin beraten alljährlich zur Anpassung des Höchstrechnungszinses für das übernächste Jahr. Gebunden ist das Bundesfinanzministerium daran nicht, hält sich in der Regel aber daran. Wirksam wird die Zinsanpassung erst durch Änderung der sogenannten Deckungsrückstellungsverordnung. 

Autor: VW-Redaktion

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