BGH: Kein LV-Widerrufsrecht bei geringfügiger Verfehlung

BGH in Karlsruhe. Bildquelle: Nikolay Kazakov/ BGH

Wann können Versicherungsnehmer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und ihre Lebensversicherung rückabwickeln? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erneut in einem solchen Fall urteilen müssen. Demnach reicht ein geringfügiger Beratungsfehler nicht aus.

Im konkreten Fall hatte eine Versicherungsnehmerin Ende 2002 zwei Lebensversicherungen nach dem Policenmodell abgeschlossen. 2016 und 2017 wurden die Verträge schließlich gekündigt. 2018 wollte die Versicherungskundin die Verträge allerdings nach Paragraf 5a VVG widerrufen. Sie begründete diesen Schritt damit, dass sie von ihrem Versicherer fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht informiert worden sei. Laut Versicherer sollte der Widerruf in Schriftform genügen, während auf Basis der damaligen Gesetzeslage die Textform ausreichen würde.

Der Unterschied: Während bei der Schriftform eine Unterschrift oder elektronische Signatur erforderlich ist, kann bei einer Textform darauf verzichtet werden. Dafür brauche es laut Gesetz lediglich eine „lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt“ sei. Der IV. Senat des BGH hatte nun entschieden, dass solch geringfügiger Belehrungsfehler allerdings für einen Widerruf nicht ausreiche.

Demnach verstoße die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben, wenn nur ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliege, wenn dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dass der Versicherer statt eines Widerrufes in Textform die Schriftform genannt habe, habe den Versicherer nicht von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abgehalten.

Damit könne die Versicherungsnehmerin ihren Vertrag dementsprechend nicht rückabwickeln und die eingezahlten Prämien zurückfordern (Az.: IV ZR 353/21 – Urteil vom 15.02.2023).

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

2 × fünf =