Urteil gegen Kfz-Versicherer: Nutzungsausfall-Entschädigung gilt auch am Tag des Unfalls

Das Amtsgericht Dresden entschied über die "Degeka". Quelle: Bild von S. Hermann & F. Richter auf Pixabay

Nach einem Autounfall verlangte der Geschädigte vom gegnerischen Kfz-Versicherer eine Entschädigung bereits für den Tag des Unfalls. Doch der Versicherer argumentierte, dass der Arbeitstag bereits vorbei sei. Das Amtsgericht Dresden musste Klarheit schaffen.

Der Unfall ereignete sich am Freitag, dem 28. August 2020, kurz nach 16.00 Uhr. Der Versicherer lehnte die Forderung jedoch ab, mit der Begründung, dass der Kläger an diesem Tag mit seinem Fahrzeug lediglich nach Hause gefahren sei. Daher sei keine Absicht für einen entsprechenden Nutzungswillen erkennbar gewesen, der diesen Anspruch begründen würde.

Die Richter am Amtsgericht Dresden gaben nun mit Urteil vom 10. Mai 2022 (Az.: 109 C 4630/21) dem Kläger Recht. Demnach sei der Nutzungswillen bereits durch die Heimfahrt des Klägers begründet. Zudem sei kein Fall bekannt, wonach ein Gericht einen entsprechenden Anspruch nach Stunden bemesse. Daher sei der Versicherer verpflichtet, dem Kläger den entsprechenden Nutzungsausfall in voller Höhe zu erstatten.

Autor: VW-Redaktion

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