LG Koblenz: Gemeinde muss für Astbruch am Waldrand aufkommen

Quelle: Bild von Peter H auf Pixabay

Hat ein Autobesitzer sein Fahrzeug an einem Waldrand geparkt, muss die Gemeinde im Falle eines Astbruches für den Schaden aufkommen. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter entsprechend geklagt.

Dieser hatte argumentiert, dass die vorgenommene Kontrolle zu weit zurückgelegen habe. Demnach habe es die Kommune versäumt, die Sicherheit vor Schäden durch Astbruch auf diesem Parkplatz zu gewährleisten, die zu dem Schaden an seinem Auto geführt habe. Die beklagte Gemeinde wies die Forderung jedoch zurück und begründete dies damit, sich in diesem Fall keiner Schuld in Bezug auf eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten bewusst zu sein. Zudem betonte die Stadt, dass nach geltendem Forstrecht die Forstverwaltung in Waldgebieten zuständig sei, womit die Verantwortung dem Land zufalle.

Das Landgericht Koblenz folgte jedoch der Argumentation des Klägers. Demnach sei nach dem neuen rheinland-pfälzischen Forstgesetz die Gemeinde in ihrer Funktion als Waldbesitzer für die Gewährleistung der Sicherheit zuständig und nicht das Land. Zudem bestätigten der zuständige Förster und ein Sachverständiger, dass die Gefahr eines brechenden Astes durchaus voraussehbar gewesen wäre, wenn die Baumkronen einer ordnungsgemäß durchgeführten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wären.

Daher sprachen die Richter dem Autobesitzer einen Schadenersatz von 7.420 Euro zu. Das Landgericht sah in seiner Entscheidung als erwiesen an, dass die Kommune ihre Pflicht zur Gewährleistung der Verkehrssicherung verletzt habe.

Autor: VW-Redaktion

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